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07.04.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1196514
Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann eine Kündigung erfolgreich angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass wesentliche Interessen durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt werden. Dabei wird nicht nur das Alter, die Betriebszugehörigkeit oder die Arbeitsmarktsituation des Betroffenen berücksichtigt, sondern auch die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage – einschließlich des Familieneinkommens und der Lebenshaltungskosten.
Die Rechtsprechung sieht Einkommensverluste von unter 10 % als hinnehmbar an, während Verluste ab 20 % auf erhebliche soziale Nachteile hindeuten können. Allerdings wird nicht allein auf starre Prozentsätze abgestellt. Entscheidend ist, wie stark die finanzielle Schlechterstellung ins Gewicht fällt. So kann ein Einkommensverlust von 30 % bei niedrigen Gehältern sozialwidrig sein, während bei höheren Einkommen selbst 40 % toleriert werden, sofern die Grundbedürfnisse weiterhin gedeckt sind.
Im vorliegenden Fall (OGH 8 ObA38/24g) klagte ein 59-jähriger Marketing-Assistent mit zwei sorgepflichtigen Kindern gegen seine Kündigung. Seine Erfolgsaussichten schienen zunächst gut: Sein Alter, die Sorgepflichten und eine prognostizierte Arbeitslosigkeit von 10 bis 12 Monaten sprachen für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung.
Doch der OGH entschied anders. Ausschlaggebend war das hohe Einkommen seiner Ehefrau, das die wirtschaftliche Lage der Familie trotz seines Jobverlusts stabil hielt. Der Gerichtshof stellte klar, dass bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit auch das Familieneinkommen heranzuziehen ist. Da keine fühlbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation zu erwarten war, wurde die Anfechtungsklage abgewiesen.
Dieses Urteil zeigt, dass bei einer Kündigungsanfechtung die familiäre und wirtschaftliche Gesamtsituation entscheidend sind. Ein hohes Partnereinkommen kann den Erfolg einer Klage erheblich schmälern – selbst bei ansonsten günstigen Voraussetzungen wie Alter oder Sorgepflichten.