Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
28.03.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1112536
Der Dienstnehmer arbeitete im Homeoffice und fuhr in der Mittagspause mit dem Motorrad in einen drei Kilometer entfernten Supermarkt um sich „irgendeine kalte Jause“ zu kaufen. Auf dem Rückweg begann sein Motorrad zu brennen und der Dienstnehmer erlitt Verbrennungen an mehreren Körperregionen. Der OGH (10 ObS 183/21s) hatte nun die Frage zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt bzw Versicherungsschutz besteht, wenn sich zwei weitere Supermärkte in unmittelbarer Fußnähe zur Wohnadresse des Dienstnehmers befinden.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Wegunfall, wenn sich dieser während der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder betrieblich vereinbarten Arbeitspause ereignet (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG).
Die Voraussetzungen, dass für einen Wegunfall Versicherungsschutz gewährt werden, sind (vgl OGH 10 ObS 183/21s):
Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Supermarkt zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Dienstnehmer in diesem Zusammenhang vielmehr eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden.
Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der maßgebliche Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in solch einer Zeit erreichbar sein muss, dass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können.
Wird jedoch ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so sind weder der Weg noch die Verrichtung geschützt.
Nur hinsichtlich des notwendigerweise mit der Bedürfnisbefriedigung verbundenen Wegs ist eine Risikoüberwälzung auf die Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen, nicht aber dann, wenn sich der Dienstnehmer durch die Wahl eines weiter von der Arbeitsstätte entfernten Ortes einer unnötigen Gefahr aussetzt. Dies gilt vor allem dann, wenn sich zwei Supermärkte in Fußnähe (Gehzeit: 1 bzw 6 Minuten) der Wohnadresse des Dienstnehmers befinden (vgl OGH 10 ObS 169/12v, 10 ObS 183/21s).