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10.09.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1183982
Das Telearbeitsgesetz tritt am 01.01.2025 in Kraft. Es schafft klare Kriterien dazu, wo Telearbeit geleistet werden kann, um als Telearbeit im arbeitsrechtlichen Sinne zu gelten. Immer unter der Voraussetzung, dass es mit dem Arbeitgeber vereinbart ist (mündlich ist ausreichend, schriftlich kann es empfehlenswert sein).
Dazu wurde neu geregelt, wann ein Unfall als Arbeitsunfall anzusehen ist. Für Arbeitnehmer hängt das zB davon ab, ob und in welchem Ausmaß man Rehabilitationsleistungen erhalten, eine Invaliditätsabgeltung sowie Invaliditätsrenten beziehen kann. Für Arbeitgeber ist damit verbunden, inwieweit ihre Fürsorgepflichten laut ASchG Geltung haben und welche Haftungsrisiken vorliegen.
Arbeitsunfälle laut § 175 Abs 2 ASVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Arbeitstätigkeit ereignen. Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus auch Arbeits- sowie Heimwege, sowie in diesem Zusammenhang zB Wege vom/zum Arzt, zur Abholung von Kindern, Einkäufe für Arbeitspausen, Fahrten zu Ausbildungsstätten bei Ausbildungen.
Ob und wann ein Arbeitsunfall vorliegt, hängt ab 01.01.2025 laut § 175 ASVG davon ab, ob man zum Unfallzeitpunkt an einer „Örtlichkeit im engeren Sinn“ oder einer „Örtlichkeit im weiteren Sinn“ tätig war.
Örtlichkeiten im engeren Sinn sind:
Für die Fälle Falle 2 und 3 gibt es ein weiteres Kriterium:
Örtlichkeiten im weiteren Sinn sind alle Arbeitsorte, die nicht die obigen Kriterien erfüllen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei der Wahl des Arbeitsortes die Interessen der Arbeitnehmer überwogen haben. Unfälle gelten nicht als Arbeits-, sondern als Freizeitunfälle (ASVG § 175 Abs 1b).