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22.07.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1175689
Während der Corona Pandemie im Jahr 2021 erließ der Gesetzgeber das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Demnach können Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) schriftlich vereinbaren, dass der AN seine Arbeitsleistung im Homeoffice, also in seiner Wohnung erbringt.
Nun hatte das Arbeitsministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Regelungen zum Homeoffice auf Telearbeit ausweiten soll (TelearbG). Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit andere Örtlichkeiten als nur die Wohnung oder das Wohnhaus des AN gewählt werden können, zB Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks.
Das Telearbeitsgesetz (TelearbG) wurde am 19. Juli 2024 in BGBl I Nr 110/2024 kundgemacht und wird am 1. Jänner 2025 in Kraft treten.
Bisher war der Begriff des Homeoffice in § 2h AVRAG als regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen des Arbeitsnehmers in der Wohnung definiert.
Die vorgesehene Telearbeit soll es dem AN (wie bisher) ermöglichen, seine regelmäßige Arbeitsleistung insb durch digitale Arbeitsmittel in seiner Wohnung erbringen zu können. Neu ist, dass die Arbeitsleistungen auch an Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung erbracht werden dürfen.
Als Beispiele für die vom AN selbst gewählten Örtlichkeiten nennen die Erläuterungen etwa Coworking Spaces, Internet-Cafés und Ferienwohnungen.
Die Telearbeit muss zwischen AN und AG schriftlich vereinbart werden.
Durch die großzügigere Gestaltung der Telearbeit ergibt sich Änderungsbedarf im Sozialversicherungsrecht. Bisher war ein AN nur im Homeoffice durch die gesetzliche Unfallversicherung vor Arbeitsunfällen geschützt. Daher wird der Unfallschutz für Arbeitsunfälle während Telearbeit ausgeweitet. Künftig soll daher zwischen zwei Arten von Telearbeit unterschieden werden: Telearbeit im engeren Sinn und im weiteren Sinn.
Telearbeit im engeren Sinn soll vorliegen, wenn
Die Wohnung des nahen Angehörigen und ein Coworking Space müssen hierfür in der Nähe der Wohnung des AN liegen und dürfen nicht viel weiter entfernt sein als der „normale“ Arbeitsort des AN im Unternehmen.
Arbeitsleistungen vom Nebenwohnsitz des AN gelten unabhängig der Entfernung zum Hauptwohnsitz als Telearbeit im engeren Sinn.
Telearbeit im weiteren Sinn soll vorliegen, wenn der AN in einem von ihm selbst gewählten Ort arbeitet, der nicht die eigene Wohnung, die Wohnung eines nahen Angehörigen oder ein Coworking Space ist (= Telearbeit ieS). Beispiele sind Arbeitsleistungen im Kaffeehaus, im Park, im Schwimmbad oder in der Ferienwohnung.
Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass der AN auf dem Weg zu einem selbst gewählten Arbeitsort (zB Ferienwohnung) oftmals eine weitere Strecke zurücklegt und eigenwirtschaftliche Interessen bei der Auswahl des Arbeitsortes verfolgt.
Fällt nun der Weg weiter als gewöhnlich (zB Arbeiten in Ferienwohnung) aus oder ist das Ziel ein Ort der Telearbeit im weiteren Sinn (zB Kaffeehaus), stehen die eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund. In solchen Fällen steht die tatsächliche Verrichtung der Arbeitstätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten fällt hingegen nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Das Arbeitsunfallrisiko, das sonst der AG durch seine Beiträge in die Sozialversicherung trägt, soll bei der Verfolgung von eigenen Interessen des AN, konkret der Weg zum und vom selbst gewählten Arbeitsort, auch von diesem selbst getragen werden. Daher soll dieser nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein.