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11.02.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1110328
Die Kündigung wurde von der Mitarbeiterin vor Gericht (OGH 9ObA 130/21i) angefochten. Sie begründete ihre Klage damit, dass niemand aufgrund einer „Weltanschauung“ gekündigt werden darf. Daher verstoße die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen das Gleichbehandlungsgesetz (vgl § 17 Abs 1 Z 7 GlBG).
Die Mitarbeiterin versuchte das Gericht zu überzeugen, dass „das Coronavirus so gefährlich sei wie das Influenzavirus“ und der VfGH bereits 22 Gesetzes- oder Verordnungsstellen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgehoben habe. Darauf aufbauend meinte sie schließlich, dass sie die „Weltanschauung“ habe, „dass Verfassungsgesetze eingehalten werden sollten und somit die Kündigung rechtswidrig sei“ (vgl OGH 9ObA 130/21i).
Der OGH war jedoch ganz anderer Ansicht und bestätigte die Kündigung.
Dienstgeber können Dienstnehmer – unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen – jederzeit kündigen. Nur in bestimmten Fällen sind die Kündigungsmöglichkeiten des Dienstgebers durch Kündigungsbeschränkungen (zB bei Diskriminierung, Schwangeren, Präsenzdienern, Behinderten, älteren Dienstnehmern, etc) eingeschränkt.
Der Diskriminierungsgrund „Weltanschauung" (§ 13 Abs 1 B-GlBG) ist zwar eng mit dem Begriff „Religion" verbunden, dient aber auch als Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt (vgl OGH 6 Ob 38/17g). Die Einhaltung der „Verfassungsgesetze“ ist zwar löblich, doch die Kritik an der Sinnhaftigkeit der COVID-19-Maßnahmen hat nichts mit einer Weltanschauung zu tun.
Weitere Beispiele aus der Praxis:
Die Kritik an der Asylgesetzgebung (OGH 9 ObA 122/07t) oder an Personalmissständen (OGH 9 ObA 42/15i) ist ebenfalls keine Weltanschauung.
Somit liegt keine Diskriminierung vor und die Kündigung war durch den Dienstgeber rechtlich zulässig.