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22.09.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1060938
Gem § 10 Abs 1 MSchG kann Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw Entbindung nicht bekannt ist. Die Kündigung wird aber auch in diesem Fall nachträglich unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung einwendet. Kann die Arbeitnehmerin diese Frist aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht einhalten, ist die Meldung rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird die Beendigung durch Zeitablauf gem § 10a Abs 1 MSchG durch Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt (sofern die Befristung nicht aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist). Im konkreten Fall war strittig, ob die Meldung der Schwangerschaft auch im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Mitteilung des Arbeitgebers, das befristete Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, nachgeholt werden kann.
Der OGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er führte dazu aus, dass kein Grund dafür erkennbar ist, der Arbeitnehmerin die Hemmung des Zeitablaufs auch bei nachträglicher Meldung der Schwangerschaft zuzugestehen, obwohl ihr die Schwangerschaft schon vor Fristablauf bekannt war. Die Mitteilung des Arbeitgebers, das befristete Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, kann dabei einer Kündigung nicht gleichgehalten werden, weil darin nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken ist.
Lediglich wenn die Arbeitnehmerin die Meldung ihrer (schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bestehenden) Schwangerschaft aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen erst nachträglich bekannt gibt, wird eine Ablaufhemmung befürwortet (OGH 23.11.2006, 8 ObA 76/06v). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Arbeitnehmerin erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft erfährt und dies dem Arbeitgeber unverzüglich meldet. Eine derartige Konstellation lag im konkret zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht vor.
OGH 17.12.2019, 9 ObA 133/19b