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31.07.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1140338
Im Normalfall wird dem Arbeitnehmer ein bestimmter Arbeitszeitraum ohne Berücksichtigung des Arbeitserfolges abgegolten. Im Gegensatz dazu stehen Vereinbarungen, nach denen das Entgelt des Arbeitnehmers von einem bestimmten eingetretenen Erfolg abhängig sein soll, also zB dem Erfolg seiner Tätigkeit oder dem Erfolg des Unternehmens an sich.
Solche Entgeltbestandteile sollen den Arbeitnehmer motivieren, bestimmte Ergebnisse und Ziele zu erreichen.
Erfolgsabhängige Entgeltbestandteile sind zB:
Da erfolgsabhängige Entgeltbestandteile von externen Faktoren und dem Engagement des Arbeitnehmers abhängig sind, wird das Entgelt in jeder Abrechnungsperiode unterschiedlich hoch sein.
Aktueller Seminartipp zum Beitrag:
Arbeitsentgelt: Entgelte rechtssicher, flexibel und transparent vereinbaren
Durch Zahlung einer Provision soll ein Arbeitnehmer zum Abschluss möglichst vieler Geschäfte für den Arbeitgeber motiviert werden. Unterschieden werden verschiedene Arten von Provisionen:
Der Regelfall ist die Vermittlungsprovision, bei der der Arbeitnehmer für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäftes mit dem Arbeitgeber eine (betraglich fixe oder prozentuell am „Wert des Geschäftes“ bemessene) Zahlung erhält.
Betreuungsprovisionen entlohnen den Arbeitnehmer für die Erhaltung oder den Ausbau einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Arbeitgeber.
Folgeprovisionen sehen eine Entlohnung des Arbeitnehmers vor, wenn eine (von ihm) angebahnte Geschäftsbeziehung eine bestimmte Dauer erreicht.
Prämien werden regelmäßig für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ziele erreicht.
Der Anspruch auf die Auszahlung der Prämie ist vom Erreichen der Ziele in vorab getroffenen Vereinbarungen abhängig (sogenannte Zielvereinbarungen). Die zu erreichenden Ziele können sehr unterschiedlich formuliert werden und zB auf folgende Elemente abstellen:
Einmalprämie: Möchte der Dienstgeber verhindern, dass aus einer über mehrere Jahre hindurch gewährten Prämie, die einmalig jeweils pro Jahr zur Auszahlung gelangt, ein Rechtsanspruch des Dienstnehmers entsteht, so ist jedenfalls vor jeder Auszahlung der Jahresprämie auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will (vgl OGH 8 ObA 33/21t).
Ein Sonderfall ist der so genannte Long-Term-Incentive-Bonus. Ein solcher Bonus soll dem Arbeitnehmer gleichsam einer Treueprämie dann zustehen, wenn er zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag noch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis hat. Prämien dieser Art dienen dazu Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden.
Die Gewinnbeteiligung unterscheidet sich dadurch entscheidend von der Provision oder der Prämie, dass sie nicht an eine individuelle Leistung des Arbeitnehmers anknüpft, sondern vom Erfolg des Unternehmens (oder einer Untereinheit desselben) abhängig gemacht wird.