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02.09.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1043365
Einem Dienstnehmer ist auf Verlangen
eine unbezahlte Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl §1a Abs 1 VKG).
Hinweis:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt kann während des Papamonats der Familienzeitbonus in Anspruch genommen werden. Besteht jedoch kein Anspruch auf diesen, liegt ein unbezahlter Urlaub vor.
Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung).
Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht aufgrund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben (vgl § 1a Abs 3 VKG).
Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung auch vereinbart werden.
Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nicht anzurechnen.
Auf dienstzeitabhängige Ansprüche, wie zB erhöhter Urlaubsanspruch, Dauer der Kündigungsfrist, etc ist die unbezahlte Freistellung anzurechnen. Urlaub gebührt in dem aliquoten Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht (vgl § 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG).
Tritt während der Freistellung eine Verhinderung der Mutter ein (zB Tod, Aufenthalt in einer Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung), kann der Vater im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Verhinderungskarenz verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen (vgl § 1a Abs 5 VKG).
Der Dienstnehmer, der einen Papamonat in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin.
Bei Entfall der Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden (vgl § 1a Abs 5 VKG).