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10.11.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1150159
Die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen ist im Kalenderjahr mit einem bestimmten Prozentsatz anzusetzen, welcher vom BMF jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt wird. Für 2024 erhöht sich der Prozentsatz von 1 % auf 4,5 %.
Bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem vom BMF bekannt gegeben Prozentsatz anzusetzen.
Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt EUR 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,–, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.