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08.04.2025 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1193455
Ein Bürgermeister vergewaltigt die Amtsleiterin einer Gemeinde mehrfach und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Unter Missachtung ihrer Abwehrversuche und trotz heftiger Gegenwehr in Form von mehrfachem Wegstoßen und vergeblichen Versuchen, seine Hände wegzuschlagen und auszuweichen – nötigte er sie in drei Fällen durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs.
Die Amtsleiterin forderte von der Gemeinde im Rahmen der Amtshaftung Schadenersatz wegen Verdienstausfall, da sie sich aufgrund der sexuellen Übergriffe des Bürgermeisters in Folge einer depressiven Störung im Krankenstand befand und schließlich wegen krankheitsbedingter, dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde.
Wie der private Arbeitgeber hat auch der öffentlich-rechtliche Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Als Vorstand des Gemeindeamts trägt der Bürgermeister die oberste Verantwortung für die Einhaltung der Fürsorgepflicht gegenüber den Gemeindemitarbeitern.
Mit den Vergewaltigungen, die der Bürgermeister in den Amtsräumen verübt hat, tat er genau das Gegenteil dessen, was als Teil der Fürsorgepflicht seine Dienstpflicht gegenüber der Amtsleiterin gewesen wäre. Durch die Vergewaltigungen hat der Bürgermeister massiv in die körperliche Integrität der Amtsleiterin eingegriffen und dadurch seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter eklatant verletzt.
Der OGH (1 Ob 167/24a) entschied, dass die Handlungen des Bürgermeisters der Gemeinde als hoheitlich zuzurechnen sind. Somit haftet die Gemeinde als Dienstgeberin für die erlittenen Schäden, darunter Verdienstausfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Die Amtsleiterin war von der Gemeinde befristet für fünf Jahre bestellt worden. Für diesen Zeitraum besteht ihr Anspruch auf Verdienstentgang zu Recht.
Für die Zeit danach ist jedoch noch unklar, ob sie aufgrund der durch die Vergewaltigungen bedingten gesundheitlichen Einschränkungen oder infolge eines, vom Krankenstand unabhängigen, unangemessenen Verhaltens nicht weiter zur Leistung des Gemeindeamts bestellt wurde. So soll die Amtsleiterin selbst die Dienstpflichten verletzt haben, da sie Vorgesetzten und Mitarbeiter nicht mit Achtung begegnet und sich diesen gegenüber unangemessen verhalten habe. Dazu sind im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen.
Info:
Mehr zum Thema „Haftungsfragen in der Gemeinde“ finden Sie im aktuellen „Rechtshandbuch für Bürgermeister“.