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29.08.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1143768
Erscheint ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst, weil bestimmte persönliche Dienstverhinderungsgründe vorliegen, hat der Arbeitgeber das Entgelt „für eine verhältnismäßige, kurze Zeit“ weiter zu bezahlen.
Bei einer Gleitzeit kann der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens (Gleitzeitrahmen) Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst (dh frei) bestimmen.
Meist wird eine Kernzeit vereinbart (zB 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr), in der der Arbeitnehmer auf jeden Fall anwesend sein und seine Arbeitsleistung erbringen muss. Zusätzlich muss in einer Gleitzeitvereinbarung die fiktive Normalarbeitszeit festgehalten werden. Die fiktive Normalarbeitszeit ist jene Arbeitszeit, die ohne Gleitzeitvereinbarung einzuhalten wäre. Sie wird vor allem zur Beurteilung von Ausfallszeiten des Arbeitnehmers herangezogen. Dies ist deswegen notwendig, da es bei Ausfallszeit ungewiss ist, wie und wann der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
Der OGH (26.02.2004, 8 ObA 71/03d) entschied zur Gleitzeit, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung sich nach der in der Gleitzeitvereinbarung festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit richtet und nicht nach – wenn überhaupt vereinbart – der Kernzeit. Der Gleitzeitrahmen und die Kernarbeitszeit haben bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung. Die Gründe dafür sind:
Fazit: Fällt die Dienstverhinderung in die fiktive Normalarbeitszeit, so besteht für die Zeiten innerhalb der fiktiven Arbeitszeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine Gleitzeit vereinbart. Die fiktive Normalarbeitszeit ist von 7:00 bis 15:30 Uhr. Die Kernzeit wurde für 10:00 bis 14:00 Uhr festgelegt. Die Dienstverhinderung des Arbeitnehmers war von 13:00 bis 17:00 Uhr.
Die Entgeltzahlung besteht nur für die Zeiten der Dienstverhinderung, die in die fiktive Normalarbeitszeit fällt. Für darüberhinausgehende Zeiten besteht kein Anspruch. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeiten der Dienstverhinderung von 13:00 bis 15:30 Uhr. Die Zeit ab 15:30 Uhr zählt als Freizeit des Arbeitnehmers.
Seminartipp:
Für weiterführende Informationen empfehlen wir unser aktuelles E-Mail-Seminar „Dienstverhinderungen und Dienstfreistellungen“.