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30.06.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1201208
So ist die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie durch das BGBl I Nr 11/2024 kundgemacht worden. Diese Gesetzesnovelle zum AVRAG ist am 28. März 2024 in Österreich in Kraft getreten.
Mit der Gesetzesnovelle zum AVRAG, kundgemacht durch BGBl I Nr 110/2024, welche am 01. Jänner 2025 in Österreich in Kraft getreten ist, ist die Telearbeit eingeführt worden.
Welche Bedeutung haben diese rechtlichen Änderungen für Dienstgeber und auf welche Weise können sie diese Änderungen im Betrieb arbeitsrechtlich absichern?
In §1164a ABGB und §2 AVRAG wurden die gesetzlichen Mindestanforderungen für Dienstzettel, die freien Dienstnehmern und Dienstnehmern ab dem 28. März 2024 von Dienstgebern ausgehändigt werden, erweitert. Auch steht diesen die Auswahlmöglichkeit frei, ob der Dienstzettel persönlich oder in elektronischer Form ausgehändigt werden soll.
Die Mindestanforderungen für die Ausstellung von Dienstzettel für freie Dienstnehmer müssen nach §1164a Abs 1 ABGB folgende zusätzliche Informationen enthalten:
Die Mindestanforderungen für die Ausstellung von Dienstzettel für Dienstnehmer werden nach § 2 Abs 2 AVRAG um folgende Angaben ergänzt:
Hat der Dienstnehmer bzw freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat nach § 2 Abs 3 AVRAG bzw § 1164a Abs 2 ABGB der Dienstzettel zusätzlich zu den bereits in § 2 Abs 2 AVRAG bzw § 1164a Abs 1 ABGB vorgesehenen Angaben noch folgende Angaben zu enthalten:
Neu ist, dass ein Dienstzettel auch dann auszustellen ist, wenn die Beschäftigung kürzer als einen Monat im Inland andauert. Allerdings muss vom Dienstgeber dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag dem Dienstnehmer bzw freien Dienstnehmer ausgefolgt wurde, der alle erforderlichen Angaben von § 2 Abs 2 AVRAG, § 3 AVRAG und § 1164a ABGB enthält.
Auch müssen Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen werden, nicht an die rechtlichen Neuerungen angepasst werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es, zu bemerken, dass Änderungen im Dienstzettel unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens dem Dienstnehmer schriftlich angezeigt werden müssen.
Auch ist im neu eingefügten § 7a AVRAG vorgesehen, dass das Nichtausstellen von Dienstzetteln und Dienstverträgen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach sich ziehen kann. Die Höhe der Geldstrafe beläuft sich in der Regel zwischen EUR 100,- und EUR 436,–. Wenn entweder mehr als fünf Dienstnehmer betroffen sind oder im Wiederholungsfall, beträgt die Geldstrafe zwischen EUR 500,– und EUR 2.000, –.
Zudem sieht §7a AVRAG Erleichterungen vor: So begeht der Dienstgeber bei Nichtaushändigung des Dienstzettels – ungeachtet der Anzahl der Dienstnehmer – bloß eine einzige Verwaltungsübertretung. Auch kann die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen, wenn der Dienstzettel nachträglich vom Dienstgeber ausgehändigt wurde und es sich bloß um ein geringes Verschulden des Dienstgebers handelt.
Die neu eingeführte Bestimmung des § 2i AVRAG sieht nun ausdrücklich vor, dass der Dienstnehmer berechtigt ist, ein Dienstverhältnis mit anderen Dienstgebern einzugehen. Er darf wegen dieser Mehrfachbeschäftigung nicht benachteiligt werden. Der Dienstgeber kann jedoch im Einzelfall vom Dienstnehmer verlangen, dass dieser die Ausübung der Nebenbeschäftigung unterlässt, wenn sie arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen widersprechen sollte (beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit) oder wenn durch die gleichzeitige Ausübung der Nebenbeschäftigung die Verwendung im bestehenden Dienstverhältnis mit ihm abträglich geworden ist. Abträglich ist eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie entweder konkurrierend ist, sich auf die Arbeitsleistung des Dienstnehmers, beispielsweise wegen Übermüdung, nachteilig auswirkt oder eine Rufschädigung des Dienstgebers bewirken könnte.
In § 11 b AVRAG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme an Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen Arbeitszeit darstellt und der Dienstgeber die Kosten dafür zu tragen hat, wenn diese nicht von einem Dritten, wie beispielsweise vom Arbeitsmarktservice (AMS), übernommen werden.
Dienstnehmer, die Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstzettel oder mit einer allfälligen Mehrfachbeschäftigung oder mit Aus-, Fort- oder Weiterbildungen geltend machen, dürfen gem § 7 AVRAG als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
In § 15 Abs 1 AVRAG ist zusätzlich ein Motivkündigungsschutz für Kündigungen vorgesehen, die aufgrund des Verlangens des Dienstnehmers auf Ausstellung eines Dienstzettels oder einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung erfolgen. In beiden Fällen hat der Dienstgeber auf ein schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung vom Dienstgeber verlangen. Der Dienstgeber wiederum muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, bleibt für die Rechtswirksamkeit der Kündigung ohne Belang.
Der geänderte § 2h AVRAG erfasst neben der Tätigkeit im Homeoffice (Telearbeit in der eigenen Wohnung) auch die regelmäßige Verrichtung der Arbeit in sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten, wie etwa im Kaffeehaus oder im Hotel. Der Begriff „Homeoffice“ wird seit 01. Jänner 2025 vom Begriff „Telearbeit“ abgelöst. Somit spricht man von Telearbeit, wenn ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Telearbeit ist aus Beweisgründen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer aufgekündigt werden. Sie kann auch eine Befristung sowie Kündigungsregelungen vorsehen. An welchen Orten Telearbeit erbracht werden darf, ist Vereinbarungssache. Der Dienstgeber hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel, die für die Erbringung der regelmäßigen Telearbeit erforderlich sind, dem Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.
Dienstgeber müssen alle Dienstzettel und Dienstverträge, die sie Dienstnehmern ab dem 28. März 2024 ausgestellt haben, an die gesetzlichen Neuerungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) anpassen. Dies gilt auch für alle Telearbeitsvereinbarungen, die ab 1. Jänner 2025 zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen werden. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen werden davon nicht erfasst.