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30.11.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1079072
Bildungsteilzeit ermöglicht die Weiterbildung neben einer Teilzeitbeschäftigung im aufrechten Arbeitsverhältnis (vgl § 11a AVRAG). Diese ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Für die Bildungsteilzeit kann die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel (25 %) und höchstens die Hälfte (50 %) (= Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate andauerte.
Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des AN zu berücksichtigen sind.
Ein In-Sich-Geschäft liegt vor, wenn ein Geschäftsführer ein Geschäft
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind In-sich-Geschäfte grundsätzlich unzulässig und unwirksam.
Wann ist ein In-sich-Geschäft rechtswirksam?
Ein In-sich-Geschäft ist rechtswirksam, wenn die vertretene Gesellschaft dem Geschäft vorher zugestimmt oder es nachträglich - allenfalls auch stillschweigend - genehmigt hat (vgl OGH RIS-Justiz RS0019350; RS0028129; RS0017918).
Die Einwilligung der GmbH gilt nach § 25 Abs 4 GmbHG als erteilt, wenn der Aufsichtsrat oder alle übrigen Geschäftsführer dem Geschäft zustimmen. Ist nur ein einziger Geschäftsführer („Alleingeschäftsführer“) bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen.
In-sich-Geschäfte, die ein Geschäftsführer zwischen sich selbst und der GmbH abschließt, können – auch bei Fehlen einer Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung durch die GmbH – ausnahmsweise zulässig sein, wenn keine Interessenkollision droht. Zusätzlich ist der Abschlusswille derart zu äußern, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann (vgl OGH RIS-Justiz RS0108252).
Für die Interessenkollision reicht bereits die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Interessen der GmbH aus.
Die Bildungsteilzeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Diese Vereinbarung stellt bei einem Alleingeschäftsführer ein In-sich-Geschäft dar. Der Geschäftsführer einer GmbH schließt diese Vereinbarung als Vertreter der GmbH (dh als Arbeitgeber) und im eigenen Namen (dh als Arbeitnehmer) ab.
In diesem Abschluss ist jedenfalls eine drohende Gefährdung der Interessen der GmbH zu sehen. Die Bildungsteilzeitvereinbarung kann zu einer Verkürzung der Interessen der GmbH durch das Eigeninteresse des Geschäftsführers führen (Wahrscheinlichkeit ist bereits ausreichend, siehe oben). Die Bildungsteilzeit ist nämlich mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verbunden. In dieser Reduzierung (zB Halbierung) der bisherigen Arbeitsleistung ist jedenfalls eine drohende Gefährdung der Interessen der GmbH zu erblicken (vgl VwGH 14.04.2020, Ro 2016/08/0010).
Da eine Interessenkollision besteht, bedarf es der Zustimmung durch die GmbH (siehe oben). Ohne Zustimmung ist diese Vereinbarung unwirksam.
Schließt ein Geschäftsführer zwischen sich selbst und der GmbH ein Geschäft ab (= In-Sich-Geschäft), ist bei einer Interessenkollision die Zustimmung der GmbH notwendig. Diese Zustimmung hat der Aufsichtsrat oder alle übrigen Geschäftsführer zu erteilen. Ist nur ein Alleingeschäftsführer bestellt und kein Aufsichtsrat vorhanden, so müssen die Gesellschafter selbst die Einwilligung erteilen.
Eine Bildungsteilzeitvereinbarung des Alleingeschäftsführers bedroht jedenfalls die Interessen der GmbH. Ohne Zustimmung der GmbH (2. Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Gesellschafter) ist diese Vereinbarung unwirksam.