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30.03.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1261442
27.09.2023 zu 9 ObA 58/23d
Der Arbeitnehmer (Vollzeit) war ab 13.03.2020 im Homeoffice. Am 16.03.2020 flog er mit seiner Familie in die Zweitwohnung nach Teneriffa und begann dort erst gegen Mittag (ca. 12:00/12:30 Uhr) zu arbeiten. Im Zeiterfassungssystem trug er jedoch wahrheitswidrig 09:00–17:15 Uhr ein.
Seine Einwände: Am 13.03. habe er bis spät abends gearbeitet; es gebe keine Kernzeit; im Betrieb sei es teils üblich gewesen, Zeiten wegen Tagesmaximums auf andere Tage zu „verschieben“.
Die Arbeitgeberin klärte den Sachverhalt am Nachmittag des 17.03. und sprach nach mehrstündiger rechtlicher Prüfung am 18.03. die Entlassung aus.
Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn das Verhalten objektiv die gerechtfertigte Befürchtung begründet, dass die Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind; maßgeblich ist, ob die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Schaden oder Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich; die Täuschungshandlung genügt.
Die wahrheitswidrige Zeiterfassung ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Ein „Ausgleich“ durch zuvor geleistete Überstunden legitimiert keine Unrichtigkeit der Aufzeichnung.
Homeoffice begründet eine besondere Vertrauensstellung: Eine exakte Kontrolle ist kaum möglich; der Arbeitgeber ist auf korrekte Angaben angewiesen.
Auch ohne vereinbarte Kernzeit bleibt die Falscheintragung unzulässig, weil nicht erbrachte Arbeitszeiten vorgetäuscht werden.
Hinweise auf angebliche betriebliche Praxis („Zeitenverschieben“) halfen nicht: Keine Feststellungen zu Kenntnis, Duldung oder Anordnung durch die Arbeitgeberin.
Entlassungsgründe sind ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen; eine angemessene Überlegungsfrist (Sachverhaltsklärung, Rechtsprüfung, interne Abstimmung) ist zulässig.
Anwendung im Fall bei falscher Zeiterfassung: Kenntnis am 17.03., Ausspruch am 18.03. nach mehrstündiger Prüfung – Unverzüglichkeit gewahrt.
Praxistipps für Arbeitgeber:
Schaden oder Schädigungsabsicht bei falscher Zeiterfassung sind für eine berechtigte Entlassung nicht erforderlich; die Täuschungshandlung genügt.
Die wahrheitswidrige Zeiterfassung im Homeoffice ist bereits ein schwerwiegender Vertrauensbruch.
Die Entlassung wegen vertrauensschädlicher, bewusst falscher Zeiterfassung im Homeoffice war im konkreten Fall rechtmäßig.