© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!
24.02.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1193969
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben (§ 4 Abs 1 EFZG).
Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS an die ihm als „Diensthandy“ bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers stellt eine ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung dar. Entsprechendes gilt für eine Nachricht über „iMessage“, wenn der Arbeitgeber diesen Dienst auf seinem Mobiltelefon verwendet.
Da die Form der Krankenstandsmeldung im Gesetz nicht geregelt ist, kann diese auch zB telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp (vgl OLG Wien 10 Ra 34/23b) oder durch einen Dritten erfolgen.
Die Verständigung des Arbeitgebers nach § 4 Abs 1 EFZG bedarf keines besonderen Nachweises, wie er etwa mit einem Einschreibebrief verbunden wäre (vgl OGH 8 ObA 44/24i).
Hinweis:
Form und Empfänger der Krankmeldung sollten in einem Passus im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus.
Achtung:
Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend (vgl OGH 9 ObA 43/18s).