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22.09.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1100721
Die Bezieher von niederen Einkommen (die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz pflichtversichert sind) leisten einen niederen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Mit 01.01.2022 gilt voraussichtlich folgende Staffelung:
Grenzwert 2022 | Höhe |
bis EUR 1.828,00 | beitragsfrei |
EUR 1.828,01 bis EUR 1.994,00 | 1 % |
EUR 1.944,01 bis EUR 2.161,00 | 2 % |
ab EUR 2.161,01 | 3 % |
Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist weiterhin 3 % der Bemessungsgrundlage.