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20.10.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1234923
Eine Arbeitnehmerin wurde während ihrer Schwangerschaft entlassen. Sie klagte auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses nach § 12 MSchG und begehrte gleichzeitig Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG wegen Diskriminierung. Im Verfahren einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt. Wer gegen eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung erfolgreich vorgeht, kann keinen zusätzlichen Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz verlangen; dh die Arbeitnehmerin muss sich entscheiden: Bestandsschutz oder Schadenersatz – beides geht nicht.
Da die Arbeitnehmerin das Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses erfolgreich durchgesetzt hatte, besteht kein Schadenersatzanspruch (vgl OGH 9 ObA 5/14x; 9 ObA 57/25).