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27.05.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1093033
Gleitzeit bedarf keiner kollektivvertraglichen Regelung, in Betrieben mit Betriebsrat ist jedoch die gleitende Arbeitszeit zwingend durch Betriebsvereinbarung zu regeln. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer Einzelvereinbarung.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, muss die Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (vgl § 4b Abs 2 AZG).
Achtung:
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (vgl OGH 23.02.2021, 8 ObS 9/20m)
Der zwingende Mindestinhalt einer Gleitzeit(betriebs)vereinbarung besteht in der
Fehlt ein Punkt des Mindestinhalts, so ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und es gelten die Normalarbeitszeitgrenzen gemäß § 3 Abs 1 AZG.
Hinweis
Bei unwirksamen Gleitzeitvereinbarungen sind daher Überschreitungen der Arbeitszeit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten (vgl OGH 8ObS9/20m). In aller Regel wird es diesbezüglich zu Überstundennachzahlungen kommen. Auf die möglichen Folgen einer verwaltungsstrafrechtlich relevanten Unterentlohnung gem § 29 LSD-BG wird hingewiesen.