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14.07.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1139719
Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von EUR 3.000,– für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw EUR 4.500,– bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Diese Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten.
Mit dem neu geschaffenen § 67a EStG wird daher eine Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt. Danach soll der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen gelten. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt bzw andere Umstände, die in § 67a Abs 3 EStG geregelt sind, eintreten.
Hinweis:
Die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung durch Reduktion des kollektivvertraglichen Mindestlohns ist von dieser Regelung nicht umfasst und daher nicht begünstigt.
Für die steuerliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
Die Regelungen zur Besteuerung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen finden sich in § 67a Abs 4 EStG. Da die Beteiligung im Regelfall veräußert wird, ist für diesen Fall der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen bzw in allen anderen Fällen der gemeine Wert.
Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich.
Soweit beim Lohnsteuerabzug der feste Satz nicht anzuwenden ist, soll die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs 10 EStG als sonstiger Bezug nach dem Lohnsteuertarif erfolgen. Dies betrifft einerseits jene Fälle, in denen die Fristen nicht erfüllt sind, andererseits jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der auch bei Erfüllung der Frist nicht mit einem festen Satz zu erfassen ist (25 % der Bemessungsgrundlage).
Der Besteuerungsaufschub wird beitragsrechtlich insofern abgebildet, als auch das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden Dienstverhältnis bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird.
Dieser Aufschub beschränkt sich aber jedenfalls auf die Dauer des Dienstverhältnisses, da eine vom Bestand des Dienstverhältnisses losgelöste Beitragspflicht nicht vorgesehen ist, zumal sie im Vollzug auf erhebliche Probleme stoßen würde.
Im Hinblick auf die komplexe Bewertung des geldwerten Vorteils der Beteiligungen ermöglicht die Normierung einer fixen Beitragsgrundlage eine zentrale Vereinfachung im Rahmen der Lohnverrechnung, die ihrerseits durch die allgemeine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 45 ASVG) limitiert ist.
Der Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflichtig unterliegen nur jene geldwerten Vorteile, die gemäß § 67a Abs 4 Z 2 EStG nach dem Tarif zu besteuern sind (§ 67 Abs 10 EStG), nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt. Vor dem Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG besteht keine Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflicht, da es sich um keine Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG handelt, solange kein geldwerter Vorteil gemäß § 15 Abs 2 Z 1 EStG zugeflossen ist.
Hinweis:
Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten
Quelle: Start-Up-Förderungsgesetz, Änderung (275/ME)