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05.01.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1128851
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei.
Erfolgt die Auszahlung der Teuerungsprämie für 2022 bis zum 15.02.2023, so wird diese laut Auskunft der Finanzverwaltung noch als Teuerungsprämien für 2022 akzeptiert (vgl ARD 6826/2/2022).
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Bonuszahlungen die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
Eine Steuerbefreiung bis EUR 2.000,– setzt nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus und ist an keine sonstigen weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von EUR 3.000,– kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die EUR 2.000,– übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) geleistet wird. Daher ist auch eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung ausreichend, sofern die Zahlung sich entweder an alle Mitarbeiter oder an eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern richtet (vgl LStR Rz 112k).
Der steuerfreie Betrag von EUR 3 000,– kann von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr jedoch nur einmal ausgeschöpft werden. Damit soll sichergestellt werden, dass wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Wird der steuerfreie Betrag von EUR 3 000,– überschritten, dann ist der übersteigende Betrag im Rahmen einer Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer nachzuversteuern. Im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten gilt der Höchstbetrag jedoch pro Arbeitgeber.
Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu, da das Beschäftigungsausmaß keine Auswirkung auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie hat.
Die Teuerungsprämie ist bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei.
Beispiele:
Einem Arbeitnehmer wird eine Teuerungsprämie in Höhe von EUR 4.000,– durch Einmalzahlung gewährt. Der steuerpflichtige Teil der Teuerungsprämie in Höhe von EUR 1.000,– ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs 10 EStG zu besteuern.
Einem Arbeitnehmer wird eine Teuerungsprämie laufend gewährt und überschreitet während des Jahres den Betrag von EUR 3.000,–. Der steuerpflichtige Teil der Teuerungsprämie ist in diesem Fall als laufender Bezug zum Tarif zu versteuern (vgl Anfragebeantwortung zur Teuerungsprämie durch BMF).
Die Teuerungsprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die Auszahlung der steuerfreien Teuerungsprämien kann nach Auskunft des BMF auch in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel und Lohnkonto ersichtlich gemacht werden.