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10.10.2023 | Personalverrechnung | ID: 1146888
Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht ab 01.01.2024 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 463,– zu.
Bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag ab 01.01.2024 auf EUR 798,–, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.106,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich ab 01.01.2024 zwischen Einkommen von EUR 14.106,– und EUR 15.030,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 463,–.
Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Ab 01.01.2024 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 752,–, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 18.499,– im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 18.499,– und EUR 28.326,– gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,–.
Ist die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG errechnete Einkommensteuer unter null, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Ergibt sich bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % bestimmter Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der SV-Beiträge, höchstens aber EUR 463,– jährlich bzw bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale, höchstens EUR 579,– gutzuschreiben. Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 3 EStG) haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um EUR 752,– zu erhöhen (SV-Bonus).
Einem Alleinverdiener steht ein jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu. Der AVAB beträgt
AVAB/AEAB | 2024 |
mit einem Kind | 572,00 |
mit zwei Kindern | 774,00 |
mit drei Kindern | 1.029,00 |
Für jedes weitere Kind | 255,00 |
Zuverdienstgrenze Alleinverdienerabsetzbetrag | 6.937,00 |