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03.02.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1029591
Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf wie zB: Besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Zählen Wegzeiten zum Arzt auch als bezahlungspflichtige Dienstverhinderungszeiten? Gilt ein Unfall zum Arzt auch während Telearbeit immer als Arbeitsunfall? Welche gesetzlichen Änderungen gibt es diesbezüglich seit Inkrafttreten des neuen Telearbeitsgesetzes?
Grundsätzlich gilt, dass Arzttermine möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren sind.
Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht der freien Arztwahl. Hat der Arbeitnehmer bereits einen Hausarzt bzw Vertrauensarzt, so darf er diesen auch dann besuchen, wenn dieser nur einen Termin während der Arbeitszeit hat. Der Arbeitnehmer muss seinen Vertrauensarzt nicht wechseln, nur um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.
Der Grundsatz der freien Arztwahl darf nicht unverhältnismäßig überspannt werden. Es steht dem Arbeitgeber frei, die entgeltpflichtige Wegzeit auf ein angemessenes Ausmaß zu begrenzen (zB je eine Stunde für den Hin- und Rückweg), wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund einen Arzt in ungewöhnlicher Entfernung wählt. Der Arbeitnehmer muss sich dann für die restliche Zeit Zeitausgleich oder Urlaub nehmen (vgl Kronberger/Kraft, PVP 2018/26).
Die Frage der Arztwahl wirkt sich auch auf die Wegzeiten aus. Für die Entgeltfortzahlung für Wegzeiten wird unterschieden, ob der Termin (zB Arzt) vom Betrieb oder von der Wohnung aus aufgesucht wird:
Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit Gleitzeitvereinbarungen. Fällt ein Arzttermin in die fiktive Normalarbeitszeit, ist dieser ein Dienstverhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.
Grundsätzlich gelten auch Unfälle als Arbeitsunfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen. (§ 175 Abs 1a ASVG).
Gem § 175 Abs 2 Z 2 ASVG gelten weiterhin Unfälle auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zum Arzt und zurück dann als Arbeitsunfall, wenn dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde. Dh der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall nur für Wegunfälle bei Telearbeit im engeren Sinne (§ 175 Abs 1b)
Hinweis:
Seit 1. Jänner 2025 ist anstelle des Begriffes „Homeoffice“ der Begriff „Telearbeit“ getreten. Es wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden.
Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 1 ASVG): Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
Telearbeit im weiteren Sinn (§ 175 Abs 1a Z 2 ASVG): Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer