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06.08.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1277691
Ein echtes oder freies Dienstverhältnis gilt als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 nicht überschreitet. Erst wenn ein Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen insgesamt ein Entgelt über dieser Grenze erzielt, tritt eine Vollversicherung in der Sozialversicherung ein.
Nach dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 soll die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2027 unverändert bei EUR 551,10 eingefroren werden.
Zusätzlich ist eine Anhebung der Dienstgeberabgabe für eine geringfügige Beschäftigung vorgesehen. Nach den aktuellen Plänen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 soll der Abgabensatz
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig auf ihre Wirtschaftlichkeit und Ausgestaltung überprüfen. Durch die geplante Erhöhung der Dienstgeberabgabe steigen die Lohnnebenkosten, während das Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze den Spielraum für Entgelterhöhungen einschränkt. Eine frühzeitige Überprüfung der Arbeitszeitmodelle, der Entgeltgestaltung und der Personalkosten kann daher helfen, unerwartete Mehrkosten und administrativen Mehraufwand zu vermeiden.
Die Änderungen wurden am 29. Juli 2026 in BGBl I Nr 62/2026, Budgetbegleitgesetz 2027-2028 kundgemacht.