Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
30.08.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1121281
Ändert sich aufgrund einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis, sichert § 14 Abs 1 MSchG die Weiterzahlung des bisherigen Entgeltes. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Änderung der Beschäftigung aufgrund der in § 14 MSchG normierten Beschränkungen (zB Beschäftigungsverbot wegen Entbindung oder Verbot der Nachtarbeit) erfolgte. Ein Anspruch besteht auf das Entgelt, das die Arbeitnehmerin während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses bezogen hat.
Nach § 14 Abs 1 MSchG ist der Durchschnittslohn gesichert, der sich aus dem Normallohn sowie den Zulagen und Zuschlägen zusammensetzt. Von der Weiterzahlungspflicht ist aber nicht das Entgelt für die Leistung von Überstunden, auch für den Fall der Vereinbarung einer zulässigen Überstundenpauschale, umfasst. Während einer Schwangerschaft können daher trotz einer Weiterbeschäftigung Verdiensteinbußen dadurch entstehen, dass Mehrleistungen tatsächlich nicht mehr erbracht und daher nicht mehr bezahlt werden. Demnach besteht kein Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Überstundenpauschale während einer Schwangerschaft (vgl dazu OGH 25.01.2022, 8 ObA 35/21m).