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01.10.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1274577
Die Aktivpension 2027 soll Personen im gesetzlichen Regelpensionsalter dazu anregen, weiter erwerbstätig zu bleiben oder eine Alterspension später in Anspruch zu nehmen. Nach der im September 2026 beschlossenen Novelle soll die Regelung mit 1. Jänner 2027 wirksam werden. Maßgeblich bleibt die Kundmachung der gesetzlichen Bestimmungen.
Für Arbeitgeber ist vor allem relevant, dass sich die Abrechnung der Pensionsversicherungsbeiträge und die Berücksichtigung eines steuerlichen Aktivitätsfreibetrags verändern sollen. Die arbeitsrechtliche Gestaltung richtet sich weiterhin danach, ob das bisherige Dienstverhältnis unverändert fortgesetzt, angepasst oder nach einer Beendigung neu begründet wird.
Bei Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und ihre Alterspension noch nicht beziehen, soll der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung zur Gänze entfallen. Dasselbe soll für Alterspensionsbezieher:innen gelten, die daneben eine Erwerbstätigkeit ausüben, welche eine Pflichtversicherung begründet.
Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung bleibt hingegen voll zu entrichten. Eine Entlastung auf Arbeitgeberseite ist daher nicht vorgesehen. Für selbstständig Erwerbstätige nach GSVG, BSVG oder FSVG sind laut geplanter Regelung reduzierte Beitragssätze vorgesehen.
Der vorgesehene Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro monatlich, somit höchstens 15.000 Euro jährlich. Er soll die steuerpflichtigen Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit reduzieren, wenn ein Anspruch auf Alterspension oder ein gleichartiger Anspruch besteht und das inländische Regelpensionsalter erreicht wurde.
Begünstigt sind insbesondere:
Nicht erfasst sein sollen unter anderem sonstige Bezüge, bestimmte Zulagen und Zuschläge sowie Einkünfte ohne aktive Tätigkeit. Dazu zählt laut vorliegenden Informationen etwa eine überwiegende Verpachtung von Betriebsvermögen. Die Abgrenzung ist für die Personalverrechnung wesentlich, weil der Freibetrag nicht pauschal auf sämtliche Bezüge angewendet werden darf.
Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben erwerbstätig sind, sollen Mindestversicherungszeiten gelten. Männer benötigen 480 Versicherungsmonate. Bei Frauen sind im Jahr 2027 zunächst 408 Monate vorgesehen; dieser Wert soll schrittweise bis 2033 auf 480 Monate steigen.
Bei einer Teilpension nach § 4a APG soll keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Aktivitätsfreibetrag erforderlich sein. Berücksichtigt werden können zudem bestimmte Versicherungszeiten aus Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, sofern sie nicht bereits als gesetzliche Pflichtversicherungszeiten zählen. Vergleichbare Zeiten aus dem EU-/EWR-Raum sollen bei entsprechendem Nachweis ebenfalls einbezogen werden.
Wer beim Antritt der Alterspension die erforderliche Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht hat, soll den Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich nicht beanspruchen können. Eine Übergangsbestimmung ist jedoch für Personen vorgesehen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben.
Diese Personen können den Freibetrag unter den weiteren Voraussetzungen erhalten, wenn sie nach dem Pensionsantritt über der Geringfügigkeitsgrenze vollversicherungspflichtig aktiv tätig sind. Der erforderliche Zeitraum muss zumindest der Anzahl der beim Pensionsantritt fehlenden Versicherungsmonate entsprechen. Der Freibetrag soll ab jenem Monat zustehen, in dem diese Differenz überschritten wird.
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag laut geplanter Regelung bereits in der Lohnverrechnungberücksichtigt werden. Voraussetzung ist eine Erklärung der Arbeitnehmer:innen sowie der Nachweis, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird dann um den zustehenden Freibetrag reduziert.
Bei betrieblichen Einkünften soll die Berücksichtigung grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Der Antrag und der begünstigte Zeitraum sind in der Steuererklärung anzugeben. Eine nachvollziehbare Ablage der Unterlagen wird für Arbeitgeber und Steuerpflichtige daher besonders wichtig.
Wird der Aktivitätsfreibetrag zu Unrecht oder in zu hoher Höhe berücksichtigt, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand entstehen. Das gilt auch, wenn die Voraussetzungen nachträglich nicht nachgewiesen werden können. Steuerpflichtige haben der Abgabenbehörde auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Wichtiger Hinweis:
Die Aktivpension 2027 erfordert deshalb klare interne Prüfschritte: Pensionsstatus, Versicherungszeiten, Art der Einkünfte sowie die vollständige Erklärung müssen vor einer Berücksichtigung in der Personalverrechnung dokumentiert sein.
Wird die Beschäftigung nach Erreichen des Pensionsalters im bisherigen Umfang fortgesetzt, ist grundsätzlich keine Änderung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Eine bloße Weiterarbeit löst für sich genommen keinen neuen Vertrag aus.
Reduziert sich das Beschäftigungsausmaß, ist eine Änderungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in notwendig. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet und wird während des Pensionsbezugs erneut eine Tätigkeit aufgenommen, braucht es einen neuen Arbeitsvertrag. Die sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Behandlung sollte dabei mit der konkreten Vertragsgestaltung abgestimmt werden.
Die Aktivpension verbindet steuerliche Entlastung mit einem Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung, während der Dienstgeberbeitrag unverändert bleibt. Arbeitgeber sollten die Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag und dessen Nachweise frühzeitig in ihre Lohnverrechnungsprozesse einbinden. Ab 2027 wird insbesondere die sorgfältige Abgrenzung begünstigter Einkünfte entscheidend sein.
Hinweis:
Die Beschlussfassung im Nationalrat erfolgte im September 2026 (592 BlgNR XXVIII. GP). Die endgültige Umsetzung richtet sich nach der kundgemachten Fassung der Novelle.
Die Aktivpension soll am 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist die Kundmachung der beschlossenen Novelle.
Vorgesehen sind bis zu 1.250 Euro monatlich beziehungsweise höchstens 15.000 Euro jährlich für begünstigte aktive Erwerbseinkünfte.
Nein, nicht bei unveränderter Fortsetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein neuer Vertrag ist erforderlich, wenn das frühere Arbeitsverhältnis beendet wurde und anschließend eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.