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16.06.2023 | Personalverrechnung | ID: 1114483
Beträgt die einfache Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die kleine Pendlerpauschale gewährt:
Entfernung | ab 01.07.23 | von 01.05.22 bis 30.06.23 | ||
20–40 km | EUR | 58,00 | EUR | 87,00 |
40–60 km | EUR | 113,00 | EUR | 169,50 |
Mehr als 60 km | EUR | 168,00 | EUR | 252,00 |
Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht zumutbar, dann wird zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die große Pendlerpauschale gewährt:
Entfernung | ab 01.07.23 | von 01.05.22 bis 30.06.23 | ||
Entfernung | Betrag/Monat | Betrag/Jahr | ||
2–20 km | EUR | 31,00 | EUR | 46,50 |
20–40 km | EUR | 123,00 | EUR | 184,50 |
40–60 km | EUR | 214,00 | EUR | 321,00 |
Mehr als 60 km | EUR | 306,00 | EUR | 459,00 |
Der Pendlereuro steht Arbeitnehmern zusätzlich zur Pendlerpauschale zur Verfügung. Dieser ist von der Entfernung zum Arbeitsplatz abhängig und wird als Absetzbetrag gestaltet. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag. Voraussetzung für den Pendlereuro ist der Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Der Pendlereuro beträgt ab 01.07.2023 pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz wieder EUR 2,–.
Tipp:
Wir bieten eine kostenlose Checkliste zu Pendlerpauschale und Pendlereuro.