03.11.2025 | Bilanz und Steuern | ID: 1235724

Jetzt Investieren – Befristete Erhöhung des IFB ab 01.11.2025

WEKA (aga)

Für 2025 und 2026 wird der Investitionsfreibetrag (IFB) vorübergehend deutlich erhöht, um Investitionen und Konjunktur gezielt zu stärken.

Ausgestaltung und Höhe des Investitionsfreibetrags (IFB)

Der Investitionsfreibetrag (IFB) gem § 11 EStG ermöglicht Unternehmern, zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung (AfA) einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Bisher beträgt der IFB 10 % für allgemeine Investitionen bzw 15 % für Maßnahmen im Bereich der Ökologisierung (Öko-IFB). Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags 2025/26

Zur gezielten Stärkung der Wirtschaft wird der IFB im Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 deutlich angehoben: Statt 10 % bzw 15 % können künftig 20 % bzw 22 % der Kosten geltend gemacht werden. Der höhere Satz gilt für Investitionen, die den Bereichen erneuerbare Energie, E-Mobilität, Energieeffizienz oder Kreislaufwirtschaft zuzuordnen sind.

Abgrenzung der begünstigten Aufwendungen

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über den begünstigten Zeitraum hinaus, ist eine klare Abgrenzung erforderlich. Es muss nachvollziehbar sein, welche Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Zeitraum des befristet erhöhten Investitionsfreibetrags (IFB) fallen und welche dem regulären IFB zuzurechnen sind. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen nachzuweisen, dass die für den erhöhten IFB maßgeblichen Aufwendungen tatsächlich im Begünstigungszeitraum angefallen sind. Dies gilt auch bei einer teilweisen Inanspruchnahme (§ 11 Abs 4 EStG, zweiter Satz).

Der erhöhte IFB steht auch dann zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem Begünstigungszeitraum abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag bereits für die während des Förderzeitraums aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Damit wird sichergestellt, dass die steuerliche Begünstigung nicht auf spätere Jahre verschoben wird, sondern spätestens im Jahr 2026 zur Anwendung gelangt – auch bei mehrjährigen Projekten.

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