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18.09.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 1068444
Bei der Berechnung des Jahressechstels ist auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen. Da dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Bezug) werden hingegen bei Kurzarbeit in der Regel nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (=100 %) zu leisten.
Damit es in diesen Fällen nicht zu Sechstelüberschreitungen kommt und die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – nicht mit den (begünstigten) festen Steuersätzen nach § 67 Abs 1 EStG (zB mit 6 %), sondern der über dem Jahressechstel liegende Teil wie der laufende Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern wäre, wurde für das Veranlagungsjahr 2020 eine Sonderregelung geschaffen.
Unabhängig, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, wird für Zeiten der Kurzarbeit das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.
Beispiel
Bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 kann ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von EUR 4.000,00 um 15 %, dh um EUR 600,00 erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe EUR 4.600,00 herangezogen werden kann.
Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnissen zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs 4 EStG sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG zu berücksichtigen