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27.09.2022 | Bilanz und Steuern | ID: 1123070
Für eine gültige Schenkung auf den Todesfall ist Voraussetzung, dass sie in Form eines Notariatsaktes errichtet wird und sich der Geschenkgeber vertraglich kein Widerrufsrecht ausbedingt (vgl § 603 ABGB idf ErbRÄG 2015).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH kann jedoch ein gerichtlicher Vergleich den vorgeschriebenen Notariatsakt ersetzen (vgl OGH 23.06.2022, 5 Ob 247/21s). Dies gilt beispielsweise auch für die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteiles (8 Ob 521/94).