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02.09.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 693860
Der IESG-Zuschlag beträgt seit 1.1.2020 0,20 % (davor: 0,35 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).
Quelle: BGBl II Nr 356/2020