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15.12.2025 | Gesellschaftsrecht | ID: 1239898
Der OGH hat zuletzt in einer firmenbuchrechtlichen Entscheidung (6 Ob 135/24g) betreffend die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH grundsätzliche Aussagen zur materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchs bei Anteilsübertragungen, zur Bindungsdauer einer Optionsvereinbarung sowie zur konkludenten Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile zusammengefasst.
Der gegenständlichen Entscheidung lag die Abtretung von Geschäftsanteilen zwischen Gesellschaftern aufgrund der Annahme einer bei Gründung der Gesellschaft eingeräumten Call-Option zu Grunde. Die Call-Option war unwiderruflich für die Dauer der Beteiligung der Verpflichteten an der Gesellschaft für den Fall des Ausscheidens aus der Geschäftsführung vorgesehen. Gem Gesellschaftsvertrag unterliegt die Übertragung von Geschäftsanteilen (aus welchem Rechtsgrund und in welcher Form auch immer) an Mitgesellschafter und/oder Dritte der Zustimmung der Gesellschaft sowie der Gesellschafter durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft meldete unter Vorlage der notariellen Optionsvereinbarung, der notariellen Annahmeerklärung, des Nachweises der erfolgten Zustellung der Annahmeerklärung an die Gesellschafter sowie weiterer Dokumente eine Änderung im Stand der Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Eintragung wurde vom Erst- und in weiterer Folge vom Rekursgericht abgelehnt. Der OGH trug hingegen den Vollzug der Eintragung dem Erstgericht auf.
Der OGH führte dazu aus, dass das Firmenbuchgericht die Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen hat und auch in Fällen der vereinfachten Anmeldung die materielle Prüfpflicht gelte. Diese umfasse auch die Formgültigkeit und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Geschäftsanteilsübertragungen einer GmbH. Zu diesem Zweck kann das Firmenbuchgericht die Vorlage des Notariatsakts über die Abtretung verlangen (vgl auch 6 Ob 3/20i). Eine amtswegige Ermittlungspflicht bestehe aber erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht dafür sprechen, dass die Anmeldung nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht.
Zunächst hielt der OGH unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung fest, dass die Fristbestimmung des § 936 S 2 ABGB auf Optionen nicht analog anwendbar sei (Anmerkung: sehr wohl kommt auf Optionen aber die Umstandsklausel des § 936 S 1 ABGB zur Anwendung, vgl 7 Ob 14/22t!).
Eine Option muss zu ihrer Gültigkeit auch keine zeitliche Begrenzung vorsehen. Wie lange sie gültig ist, sei eine Frage der Vertragsauslegung. Selbst eine überlange Bindung führe nicht zur Beseitigung des gesamten Vertrags, sondern (sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt) zu einer geltungserhaltenden Reduktion im Sinne einer Verkürzung der Bindungsdauer auf ein billiges, nicht mehr zu beanstandendes Ausmaß.
Zur Wirksamkeit einer dem Ausschluss eines Gesellschafters gleichkommenden schuldrechtlichen Vereinbarung stellte der OGH zunächst fest, dass eine solche Vereinbarung auch in Form einer Call-Option eines Gesellschafters auf Abtretung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters getroffen werden könne.
Zur Frage der Wirksamkeit verwies er auf die überwiegende Ansicht, wonach eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden, unwirksam sei („Hinauskündigung“). Begründet wird dies damit, dass sie die Rechtsstellung des der Klausel unterworfenen Gesellschafters weitgehend entwerte, da er jederzeit mit einer Hinauskündigung rechnen müsse („Damoklesschwert“-Situation).
Der OGH verneinte die Unwirksamkeit im konkreten Fall, da die Ausübung der Option vom Eintritt der in der Option klar definierten aufschiebenden Bedingung (hier: das Ausscheiden aus der Geschäftsführung) abhängig sei und somit nicht im eigenen Ermessen liege. Damit war die oben dargelegte, als unzulässig angesehene „Damoklesschwert“-Situation nicht gegeben.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 76 Abs 2 GmbHG; „Vinkulierung“). Ist die Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag verankert, wirkt sie – im Gegensatz zu einer Vereinbarung in einem Syndikatsvertrag – absolut. Bis zur Zustimmung ist die Übertragung des Geschäftsanteils schwebend unwirksam. Eine nachträglich erteilte Genehmigung wirkt aber zurück. Die Zustimmung wird in der Regel durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit erteilt. Gefestigt ist in diesem Zusammenhang, dass der veräußerungswillige Gesellschafter dabei stimmberechtigt ist. Freilich sind abweichende Gestaltungen möglich und in der Praxis üblich, beispielsweise die Zustimmung aller Gesellschafter oder einer bestimmten Mehrheit. Vorsicht ist bei der Formulierung, wonach die „Zustimmung der Gesellschafter“ erforderlich sei, geboten. Dies wird als individuelles Zustimmungsrecht der einzelnen Gesellschafter und nicht als Mehrheitsbeschluss verstanden.
Die Zustimmung mit Gesellschafterbeschluss kann in der Generalversammlung oder unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG mit Umlaufbeschluss erfolgen. Denkbar ist – wie im entscheidungsgegenständlichen Fall – auch eine konkludente Genehmigung. Eine solche ist in der Regel anzunehmen, wenn alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt waren. Bei Einigkeit aller Gesellschafter sind nach der Rechtsprechung weder eine Gesellschafterversammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren erforderlich. Im konkreten Fall hat der OGH bereits den Abschluss der Optionsvereinbarung durch die verpflichteten Gesellschafter als Zustimmung qualifiziert. Ein (auch schlüssiger) Widerruf durch diese nach Abschluss des Abtretungsgeschäfts (ie der Zugang der Annahmeerklärung), könne diese Zustimmung nicht beseitigen. Eine Zustimmung der Gesellschaft (hier: Zustimmung der Gesellschaft sowie der Gesellschafter) sei in Fällen, in denen alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt waren, nicht erforderlich.
MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.
Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen-Umgründungen, Gesellschaftsrecht einschließlich Gesellschafterkonflikt und Geschäftsführerberatung, Gewerberecht sowie Arbeitsrecht.
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