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28.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075334
Neben klassischen Webshops, in denen ein Anbieter Waren und Dienstleistungen vertreibt, haben sich Vertriebsplattformen etabliert, auf denen – wie in einem Einkaufszentrum – mehrere Anbieter auftreten. Beispiele dafür sind etwa der Amazon Marketplace, eBay oder Stores für Smartphone-Apps.
Manche Plattformen bieten Preis- und Verfügbarkeitsvergleiche, zeigen Rankings der Anbieter und Userbewertungen an, etwa geizhals.at.
Von derartigen Vertriebsplattformen profitieren vor allem kleinere Anbieter, die durch die Größe und Bekanntheit der Plattform sichtbarer werden und mehr Publikum zugeführt bekommen, als wären sie Einzelkämpfer.
Auf der anderen Seite können derartige Plattformen eine erhebliche Marktmacht auf die dort vertretenen „Partner“ ausüben, diesen nachteilige Bedingungen auferlegen und durch die einem Ranking zugrundeliegenden Parameter erheblich den geschäftlichen Erfolg beeinflussen.
Mit der VO (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, kurz Platform-to-Business-VO oder P2B-VO, möchte der EU-Gesetzgeber einer Abhängigkeit der Händler von Plattformen gegensteuern. Diese Verordnung ist mit 12.07.2020 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten wirksam. Einer Umsetzung durch nationale Gesetze bedarf es nicht.
Die neuen Regeln gibt es für so genannte „Online-Vermittlungsdienste“ und „Online-Suchmaschinen“, unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht, die gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebsite bereitgestellt bzw zur Bereitstellung angeboten werden, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union befindlichen Verbrauchern anbieten (Art 1 Abs 2).
Online-Vermittlungsdienste ermöglichen ihren Partnerhändlern, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden.
Unter die Online-Suchmaschinen fallen digitale Dienste, die es Nutzern ermöglichen, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können.
In den Anwendungsbereich fallen etwa:
Es ist unerheblich, ob der vermittelte Kauf- oder Dienstleistungsvertrag dann über die Plattform selbst, über eine verlinkte Unternehmenswebsite oder offline geschlossen wird.
Von der Verordnung ausgenommen sind reine B2B-Plattformen; ausgenommen sind weiters Online-Zahlungs- und Werbedienste.
Die neue Verordnung verpflichtet die Plattformbetreiber zu mehr Transparenz und Fairness, ua bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationspflichten: Die Betreiber müssen eindeutig regeln, aus welchen Gründen der Plattformzugang ausgesetzt, beschränkt oder beendet werden kann. Die Betreiber müssen klar über die ihren Partnern auferlegten Beschränkungen im Hinblick auf andere Vertriebskanäle, zB durch Bestpreisklauseln, informieren. Sie müssen darüber informieren, wenn sie eigene Produkte/Dienstleistungen oder Produkte/Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen bevorzugen.
Die Betreiber werden dazu verpflichtet, in ihren AGB die wesentlichen Kriterien für das Ranking von Angeboten und deren Gewichtung offenzulegen, um Transparenz zu schaffen. Schließlich hat das Ranking einen erheblichen Einfluss auf den geschäftlichen Erfolg. Zu informieren haben die Betreiber auch darüber, dass ihre Partner gegen Entgelt, zB die Buchung von Premiumpaketen, Einfluss auf das Ranking nehmen können.
Die P2B-VO sieht außerdem eine Verpflichtung für die außergerichtliche Streitbeilegung vor. Die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten und -Suchmaschinen müssen ein internes