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04.09.2024 | Wohnrecht | ID: 1183802
Um die Bauwirtschaft bzw den Wohnbau zu forcieren, wurde im Gerichtsgebührengesetz (GGG) durch die Novelle BGBl I 2024/37 in den neuen Bestimmungen der §§ 25a bis 25c die zeitweise Abschaffung von Grundbuchsgebühren für angeschaffte bzw hergestellte Wohnstätten, die einem dringenden Wohnbedürfnis dienen, verankert.
Betroffen sind die Gerichtsgebühren für
Zeitlicher Rahmen:
Das dringende Wohnbedürfnis ist wie folgt nachzuweisen:
Beide Nachweise sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben.
Die Voraussetzung des Konnexes zwischen Kredit und Wohnstätte ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung nicht vorliegt.
Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren
Die Übergangsbestimmung des Art VI Z 82 GGG legt schließlich fest, dass die neuen Bestimmungen (§§ 25a bis 25c GGG) am 1. Juli 2026 außer Kraft treten, aber auf Fälle weiterhin anzuwenden sind, in denen der Grundbuchsantrag vor diesem Zeitpunkt (somit bis spätestens 30. Juni 2026) bei Gericht einlangt.