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07.10.2020 | Zivilrecht | ID: 1075206
Eine Hausdurchsuchung setzt regelmäßig einen Antrag der BWB auf Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles beim Kartellgericht voraus, welches darüber mit Beschluss entscheidet.
Die Bewilligung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erfordert
Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden.
Falls sich Mitarbeiter im Rahmen einer kartellrechtlichen Hausdurchsuchung nicht korrekt verhalten, kann das einschneidende Konsequenzen haben. So kann etwa die Behinderung der Behörden bei der Hausdurchsuchung zu hohen Geldbußen führen, unabhängig davon, ob letztendlich ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wird oder nicht.
Für nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckte Ergebnisse einer Hausdurchsuchung besteht gem § 11 Abs 1 WettbG ein Beweisverwertungsverbot. Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen aufgefunden, die einen zusätzlichen Wettbewerbsverstoß vermuten lassen („Zufallsfunde“), kann dies bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen weitere Ermittlungen nach sich ziehen.
Das grundsätzlich geltende Beweisverwertungsverbot ist somit nur auf dasjenige Verfahren beschränkt, weswegen die Hausdurchsuchung stattfindet. Ein neues Verfahren kann allein auf Basis eines Aktenvermerks eingeleitet werden, wodurch die indirekte Verwertung von Zufallsfunden möglich wird.
Der Rechtsschutz richtet sich danach, welche Ermittlungsakte bekämpft werden sollen. Dabei ist zwischen der Bekämpfung des Hausdurchsuchungsbefehles und den Handlungen der Behörde im Verlauf der Hausdurchsuchung zu unterscheiden.
Ein Unternehmen hat unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 5 WettbG die Möglichkeit, der Prüfung, Einsichtnahme oder Beschlagnahme einzeln bezeichneter Unterlagen zu widersprechen.
Dieser Widerspruch ist jedoch nur sehr eingeschränkt möglich, nämlich
In einem solchen Fall sind die Unterlagen geeignet, gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden.
Ein Beschluss, mit dem ein Hausdurchsuchungsbefehl durch das Kartellgericht genehmigt wird, kann binnen 14 Tagen mit Rekurs bekämpft werden; er hat keine aufschiebende Wirkung.
Fristauslösend ist die Zustellung des schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles, allerdings erfolgt die Überprüfung durch das Kartellobergericht im Wege einer ex-ante-Prüfung, dh der OGH stellt bei der Prüfung der Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles ab. Lag ein begründeter Verdacht vor und war die Hausdurchsuchung erforderlich und verhältnismäßig, so wird dem Rechtsmittel keine Berechtigung zuerkannt.
Weiters in Betracht kommt die Maßnahmenbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nur dann für die Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde zuständig, wenn die gerichtliche Anordnung im Sinne eines Exzesses überschritten wurde. Als Exzess gelten einzelne Maßnahmen der Mitarbeiter der BWB anlässlich einer Hausdurchsuchung, die mit dem Wortlaut bzw dem Sinngehalt des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehls nicht im Einklang stehen.
In einem solchen Fall liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, da die Maßnahme nicht mehr der Justiz, sondern der Verwaltung zugerechnet wird.
Gegen einen Exzess der BWB steht binnen sechs Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Aufschiebende Wirkung wird der Beschwerde aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung von Kartellverstößen idR nicht erteilt.