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15.05.2024 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1173296
In 2017 erhielt die CLP-Verordnung einen neuen Anhang VIII. Dessen Zweck ist es, einen EU-weit harmonisierten Standard für die Meldung von bestimmten Daten über Gemische zu etablieren. Bei den Daten handelt es sich um Informationen, die den Vergiftungsinformationszentralen quer durch die EU für die Erstinformation bei Notfällen genutzt werden. Betroffen sind alle Gemische, die wegen ihrer pyhsikalischen Eigenschaften und/oder ihrer Eigenschaften auf die Gesundheit, als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung eingestuft sind.
Hinweis:
Bereits vor dieser Harmonisierung gab es eine vergleichbare Verpflichtung, allerdings war diese in den verschiedenen EU-Staaten zum Teil sehr unterschiedlich. In Österreich kannten wir sie als so genannte „Sicherheitsdatenblatt-Meldung“. Geregelt war das durch § 54 Abs 4 des Chemikaliengesetz 1996. Die Meldung erfolgte durch Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH. Diese Meldung existiert nicht mehr.
Die Meldeverpflichtung betrifft sehr viele Produkte. Deshalb erfolgt ihre Implementierung schrittweise, nämlich:
Besonders das heurige Jahr ist bei diesem Übergang ein wesentliches. Gerade die Frist mit Ende des Jahres kann herausfordernd werden. Deshalb sollte man schon jetzt genau überprüfen, für welche Gemische noch keine PCN erfolgt ist. Bei gelieferten Produkten kann man das zB so erkennen, wenn ein Gemisch, das eine Kennzeichnung für physikalische Gefahren bzw Gesundheitsgefahren aufweist, am Etikett keinen UFI-Code hat. Die Abkürzung UFI steht für „Unique Formulation Identifier“ und ist eine Art Fingerabdruck für die Zusammensetzung eines Gemisches und anderen relevanten Daten für den Notfall. Diese Daten sind zentral gespeichert und mittels des UFI können Nothelfer rasch darauf zugreifen.
Umso größer das Portfolio eines Unternehmens, desto aufwendiger wird die Verwaltung der PCN-Pflichten. Jetzt gilt es, alle Gemische zu identifizieren, für die der 01.01.2025 ein kritisches Datum ist. Diese sollten schrittweise mit einem UFI versehen und die Vollständigkeit der Daten überprüft werden.
Für neue in Verkehr gebrachte Gemische gelten die Übergangsfristen nicht. Auch wenn solche an einem UFI erkennbar sein sollten, gibt es manchmal Gründe, warum sie diesen Code nicht tragen. Das wäre der Fall, wenn es sich um Gemische handelt, die nur aufgrund ihrer Umweltgefahren eingestuft sind. Oder es sind Gemische, die zwar entsprechend eingestuft sind, aber nur industriell verwendet werden. Dann müsste ein UFI im Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 1.1. zu finden sein.
Praxistipp:
Letztlich kennen die PCN-Regelungen eine Reihe von Sonderregelungen, mit denen man sich viel Zeit und Ressourcen sparen kann. Eine gute Vorbereitung und Bewertung der eigenen Situation ist damit empfehlenswert.