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15.11.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1103611
Im Wesentlichen wird zwischen vier Gerätetypen – Typ 1 bis Typ 4 – unterschieden. Im gewerblichen Bereich sind lediglich Typ 3 und Typ 4 relevant. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in der Zusammensetzung von UV-A- und UV-B-Strahlen. Oft gibt es in einem Sonnenstudio Solarien verschiedener Typen, die gekennzeichnet sein sollten. Geräte der Typen 3 und 4 eignen sich zum gesunden Vorbräunen am besten. Auf jedem Gerät sollten die Zeitintervalle für die verschiedenen Hauttypen vermerkt sein.
Achtung:
Die gesundheitsfördernde Vitamin D-Produktion, ähnlich wie bei natürlichem Sonnenlicht, kann nur in bestimmten neueren Solarien-Bauarten mit entsprechendem UV-B-Anteil angeregt werden! Die diesbezügliche Diskussion ist derzeit aber noch kontrovers.
Durch die Solarienverordnung wurden Voraussetzungen geschaffen, dass Solariengeräte vom Typ 3 für sich alleine unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ohne neuerliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben werden dürfen.
In der Solarienverordnung sind die
genauestens definiert, welche zur Freistellung von einem individuellen Genehmigungsverfahren für diese Geräte vom Typ 3 führen. So sind zur Betriebsführung Hinweise und Kennzeichnungen zu berücksichtigen.
Neben der Erfüllung der technischen Erfordernisse, der ausstattungsgemäßen Kriterien sowie der Schutzmaßnahmen der Solarienverordnung ist bei Bestrahlungsgeräten vom Typ 4 zusätzlich besonderes Augenmerk auf die Erfüllung folgender Kriterien zu legen:
Die Solarienverordnung normiert ein Selbstbedienungsverbot für die Benützung von Solarien. Die Bedienung der Bestrahlungsgeräte darf nicht durch den Kunden allein erfolgen, sondern durch entsprechend geschulte Personen. Bei vorhandenen Automatisationstechniken zur Inbetriebnahme wie Jetons, Münzen oder Wertmarken und Ähnlichem bedarf es zusätzlich der Anwesenheit einer geschulten Person.
Achtung:
Verbot der Solarienbenützung durch Personen unter 18 Jahren: Aufgrund von Jugendschutzbestimmungen haben Gewerbetreibende, die im Rahmen ihres Betriebes Solarien betreiben oder zur Benützung zur Verfügung stellen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres diese nicht benützen.
Hinweis:
Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Aufstellen eines Verbotsschildes oÄ reicht nicht aus.
Für die Neuerrichtung eines Solariums ist neben Baubewilligung oder Bauanzeige für Änderungen im Gebäude unter Umständen auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Soll ein bestehendes Objekt oder Solarium übernommen werden, sollte überprüft werden, ob eine Benützungsbewilligung der Baubehörde dafür vorliegt. Alle baulichen Gegebenheiten wie Kästchen, Kabinen, Duschen, Toiletten, Stiegenaufgänge, Barrierefreiheit udgl müssen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und dem ArbeitnehmerInnenschutz entsprechen.
Die Solarienverordnung BGBl Nr 147/1995 ist eine Verordnung gem § 76 (1) GewO, dies betrifft Verordnungen, die Maschinen, Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer Anlage nicht begründet.
Wenn also alle Anforderungen nach der Solarienverordnung erfüllt sind, ist keine gesonderte Betriebsanlagengenehmigung erforderlich.
Auch die nachträgliche Einrichtung von Solarien „Typ 3“ gemäß SolVO in einem bestehenden Betrieb wird keine genehmigungspflichtige Änderung darstellen.
Bei Abweichungen, zB Bestrahlungsgeräte „Typ 4“, zusätzliche Einrichtungen wie Fitnessgeräte, Gastro, …, wird eine Prüfung der Genehmigungspflicht, und in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung nötig sein. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft bzw die Magistrate. Vor Abgabe des Genehmigungsansuchens bei der Bezirksverwaltungsbehörde sollte eine Vorabklärung am Betriebsanlagensprechtag erfolgen.
ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27 (Europanorm)
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Besondere Anforderungen für Hautbehandlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarot-Strahlung. Die ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-27 ist eine Europanorm, die zwar einige Richtwerte für den Einsatz von Solarien enthält, jedoch eher herstellerbezogen ist.
ÖNORM EN 16489, Teil 1–3, Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios, besteht aus den folgenden drei Teilen:
Achtung:
Die vormals (bis 2015) gültigen ÖNORM S 1131 und ÖNORM S 1132 sind nicht mehr heranzuziehen!