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Neu Dokument-ID: 718775

Christina Drösler | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Allgemeine Einschränkungen beim Vertragsabschluss

Die allgemeinen Schranken der Vertragsgestaltung ergeben sich im BTVG vor allem aus den zwingenden Mindestinhalten und dem Sicherungssystem. Bereits § 4 Abs 1 BTVG und § 7 Abs 4 BTVG zeigen, dass Preis, Fälligkeit und Sicherung nicht beliebig disponibel sind. Besonders deutlich wird dies bei der Gestaltung des Ratenplans. Die Rate nach § 10 Abs 2 lit a BTVG muss zwingend die erste Rate sein (RIS-Justiz RS0134751). Auch Preisänderungsklauseln unterliegen Grenzen. So ist eine an bloß an behördlichen Endabrechnungen oder Nutzwertabweichungen anknüpfende Preisanpassungsklausel unzulässig (RIS-Justiz RS0130553).

Wie bereits ausgeführt wurde, können die Bestimmungen des BTVG zum Nachteil eines Erwerbers, der Verbraucher iSd KSchG ist, nicht abbedungen werden. Für die zwingende Anwendung des BTVG ist alleine die Verbrauchereigenschaft des Erwerbers entscheidend (§ 1 Abs 2 BTVG; Gartner, Bauträgervertragsgesetz, § 1, A/33).

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