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Thomas Primig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Nachbarrechte

Mitspracherecht

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar die Verletzung solcher Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung iSd § 42 AVG behalten hat (VwGH 14.05.2014, 2014/06/0011). Wird ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn durch ein Bauvorhaben verletzt, so besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung. Aber auch hinsichtlich jener Baurechtsnormen, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, gilt die Einschränkung, dass die Verletzung dieser Rechte durch das Bauvorhaben nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn der Nachbar dadurch in seinen Rechten selbst beeinträchtigt wird. Der Nachbar ist somit nicht zur Wahrung fremder Rechte – eines anderen Nachbarn – legitimiert (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 252 mwN). Ein Mitspracherecht besteht nur bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, es kommt demnach darauf an, ob das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im öffentlichen oder im privaten Recht begründet ist. So stellen etwa Einwendungen im Zusammenhang mit der Überschreitung oder Verletzung einer Servitut (VwGH 27.08.2013, 2012/06/0148) oder die im Zuge einer Einwendung erhobene Behauptung, es sei Ersitzung eingetreten (VwGH 21.12.2010, 2009/05/0277), rein privatrechtliche Ausführungen dar, die von der Behörde bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen sind.

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