3.6 Baupolizeiliche Maßnahmen
Überwachungsrecht (§ 34 K-BO)
Die Behörde darf sich gem § 34 Abs 1 K-BO „jederzeit“ während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen der K-BO, der K-BV und generell der Baubewilligung (einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen) überzeugen.
Liegt ein konkreter und begründeter Verdacht vor, dass baubewilligungspflichtige Vorhaben gem § 6 K-BO ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurden oder dass ein bloß mitteilungspflichtiges Bauvorhaben gem § 7 K-BO dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder den Interessen der Sicherheit, des Landschaftsbildes oder des Ortsbildes widerspricht, so muss („hat eine Überprüfung durch die Behörde stattfinden“– § 34 Abs 2 K-BO) dies von der Behörde überprüft werden.
Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monats, ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 K-BO und anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren. Der Anrainer genießt im Folgeverfahren Parteistellung (§ 34 Abs 3 K-BO). Die Behörde ist somit auch ohne hinreichenden Verdacht dazu berechtigt, eine Überprüfung vorzunehmen, muss aber überprüfen, wenn konkreter und begründeter Verdacht einer Rechtsverletzung vorliegt.