3.7.2 Überörtliche Raumordnung (§ 7 K-ROG 2021 ff)
Die Kärntner Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung im Wege der Erlassung von Verordnungen überörtliche Entwicklungsprogramme zu beschließen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes festzulegen und die die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben. Entwicklungsprogramme bedürfen dann einer Änderung, wenn sich die maßgebliche Rechtslage oder die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen geändert haben.