3.4.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 24 K-BO)
Soweit um Erteilung der Baubewilligung nach § 6 lit a, b, d und e K-BO für ein Gebäude angesucht wird, welches ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen aufweist, sieht die Kärntner Bauordnung ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 K-BO vor: Dasselbe gilt auch für Anträge auf Baubewilligung nach § 6 lit a, b, d und e K-BO, wenn sich die Anträge auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe beziehen.