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Dokument-ID: 718284
7.6 Baupolizeiliche Maßnahmen
Instandhaltung und Nutzung (§ 39 Stmk. BauG)
Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat für einen der Baubewilligung und den baurechtlichen Zustand entsprechenden Zustand Sorge zu tragen. Er hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.