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Rainer Frank - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5 Baudurchführung und Bauaufsicht

Bauherr und Bauführer (§ 34 Stmk. BauG)

Das Stmk. BauG sieht in § 34 Abs 1 vor, dass der Bauherr zur Durchführung bestimmter Vorhaben (Vorhaben gem § 19 Z 1 Stmk. BauG [ausgenommen Nebengebäude] und § 20 Z 1 Stmk. BauG, Garagen gem § 19 Z 3 Stmk. BauG und § 20 Z 2 lit b Stmk. BauG, größere Renovierungen gem § 20 Z 5 Stmk. BauG und Vorhaben gem § 19 Z 8 Stmk. BauG, soweit sie aus den oben genannten Vorhaben [§ 34 Abs 1 Z1–Z3 Stmk. BauG] bestehen) einen hierzu gesetzlich berechtigten Bauführer heranziehen kann.

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