Neu
Dokument-ID: 718267
7.2 Arten von Bauvorhaben (§§ 19, 20, 21 Stmk. BauG)
Der Gesetzgeber unterteilt Vorhaben in solche, die baubewilligungspflichtig, anzeigepflichtig und baubewilligungsfrei sind (§§ 19, 20, 21 Stmk. BauG). In den Erläuternden Bemerkungen wird darauf hingewiesen, dass bei der Gliederung von einer Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen wird. Die in § 19 Stmk. BauG aufgezählten Vorhaben sind daher dann bewilligungspflichtig, wenn sich aus § 20 und § 21 Stmk. BauG nichts anderes ergibt.