3.4.3 Mündliche Verhandlung, Augenschein (§ 16 K-BO)
Gegenstand
Gegenstand der mündlichen Bauverhandlung ist – da es sich beim öffentlichen Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt – ausschließlich das Vorhaben laut Bauansuchen und der dem Bauansuchen gem § 10 K-BO angeschlossenen Unterlagen, insbesondere Pläne. Sofern ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung zurück- oder abgewiesen wurde und soweit es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu behandeln ist, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese Verhandlung ist zwingend mit einem (Orts)Augenschein zu verbinden (§ 16 Abs 1 K-BO), die Verhandlung muss aber nicht zur Gänze an Ort und Stelle durchgeführt werden.
Die Behörde hat die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen, sofern es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt auch für die Höhe eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Auch hier darf die Behörde vorschreiben, diese Höhe ersichtlich zu machen (etwa durch Errichtung einer Holzkonstruktion). Dies insbesondere zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens zur benachbarten Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen (§ 16 Abs 3 K-BO).