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23.11.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1151164
Bei Asbest handelt es sich um ein faserförmiges Silikat-Material bzw Mineralfasern, die zB aufgrund ihrer Brand- und Chemikalienbeständigkeit va zwischen den Jahren 1960 und 1990 universell in vielen Gebäuden eingesetzt wurden. Asbest bzw asbesthaltige Materialien sind ua in Fensterbänken, Lüftungskanälen, Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Blumenkisten, Ummantelungen von Stahlträgern und Heizungsrohren, Nachtspeicherheizungen, Fliesenklebern, Putzen, Spachtelmassen sowie Beschichtungen enthalten. So kann es bei Abbrucharbeiten von Altdächern und Fassadenverkleidungen, insbesondere beim Schneiden, Schleifen und Zerbrechen von Dach- und Wandplatten aus Asbestzement sowie beim Abbruch von Kaminen, Öfen und Heizungsrohren, beim An- oder Einbau von Dachsolaranlagen in alten Dächern, beim Wegreißen von alten vollverklebten PVC-Böden und bei Arbeiten im Zuge von Althaussanierungen zur Exponierung gegenüber Asbeststaub kommen.
Vor allem mechanische Beanspruchung führt zu einer Auffaserung des Minerals, wodurch immer dünnere Asbestfasern freigesetzt werden. Wenn diese eingeatmet werden, stellen sie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Sie sind alveolengängig, das heißt, sie setzen sich in der Lunge fest und können nicht mehr abgebaut werden. Das kann schwere Folgen wie Asbestose verursachen. Diese Lungenerkrankung tritt vor allem bei Menschen auf, die arbeitsbedingt einer Asbestbelastung ausgesetzt waren. Da die Asbestose eine Latenzzeit von 30 Jahren und mehr haben kann, treten immer noch Krankheitsfälle auf.
Asbest gibt weder Geruch noch Strahlung ab, und auch durch sein Aussehen lässt er sich von Laien nur schwer identifizieren. Das wird dann zur Gefahr, wenn unwissentlich asbesthaltige Baustoffe entfernt werden.
Bei Bau- und Abbrucharbeiten ist es wichtig, dass eine Belastung durch Asbest überhaupt erkannt wird. Daher ist eine entsprechende Arbeitsplatzevaluierung gemäß den Bestimmungen des § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durchzuführen:
Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei den Tätigkeiten um gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition (15.000 Fasern/m3) gegenüber Asbest handelt. Ist das der Fall, dann sieht die Grenzwerteverordnung (GKV) eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht vor. In Bezug auf die Risiken von Asbest ist auch zwischen fest- (zB Faserzementplatten bei Dächern und Fassaden) und schwachgebundenem Asbest (zB bei Hitzeschutz- und Dämmmaterial und bestimmten Bodenbelägen) zu unterscheiden.
Wenn davon auszugehen ist, dass der Grenzwert für Asbest (100.000 Fasern/m3) überschritten wird (zB bei der Entfernung von schwachgebundenen Brandschutzplatten), muss mit Hilfe eines Schleusensystems und zugehöriger Unterdruckhaltung eine Sanierungszone errichtet werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Asbestfasern nicht in Bereiche außerhalb dieser gelangen. Innerhalb einer Sanierungszone sind motorunterstütze Filtergeräte oder umluftunabhängige Atemschutzgeräte und Schutzanzüge zu verwenden.
Werden Arbeiten mit geringfügiger Konzentration (15.000 Fasern/m3) nicht nur gelegentlich durchgeführt oder ist mit einer Grenzwertüberschreitung (mehr als 100.000 Fasern/m3) zu rechnen, ist/sind
Um die Asbest-Exposition zu verringern, sind asbesthaltige Materialien nicht mit schnelllaufenden Maschinen zu schneiden, bohren, fräsen oder schleifen. Auch dürfen diese nicht gebrochen werden und auf Baustellen dürfen keine Schüttrutschen verwendet werden. Wenn im Zuge von Asbestarbeiten die Materialien mit Wasser benetzt werden, verringert sich die Exposition der Asbestfasern wesentlich.
Der Schutz von Arbeitnehmern bei Asbestarbeiten ist im § 124 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gesetzlich geregelt. Demnach sind bei der Entfernung asbesthaltiger Boden- und Wandbeläge folgende Vorschriften einzuhalten:
Arbeitnehmer, die mit Asbestarbeiten zu tun haben, müssen mit geeigneten Sicherungs- bzw Schutzmaßnahmen ausgestattet sein:
Wichtig ist, dass man Asbest auf gar keinen Fall selbst entsorgt, sondern Profis damit beauftragt. Da dies ein krebserregender Stoff ist, gelten asbesthaltige Materialien als gefährliche Abfälle und müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle sehen das Abfallwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Verordnungen besondere Vorkehrungen vor. Es besteht ein Vermischungsverbot von Asbestabfällen mit anderen Abfällen, sowie auch eine Aufzeichnungspflicht für Abfallbesitzer. Asbestabfälle dürfen nur von Sammlern und Behandlern transportiert und behandelt werden, die eine Erlaubnis gem § 25 Abfallwirtschaftsgesetz besitzen. Asbestabfälle sind nunmehr begleitscheinpflichtig und müssen in eigenen Deponie-Abschnitten, baulich getrennt von jenen für nicht gefährliche Abfälle, abgelagert werden.