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12.03.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1164488
Im Oktober 2023 veröffentlichte der Österreichische Bundesfeuerwehrverband mit der TRVB 145 S 23 eine neue Richtline über Schaumlöschanlagen. Die TRVB 145 ergänzt die Bestimmungen der ÖNORM EN 13565-2 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Schaumlöschanlagen – Teil 2: Planung, Einbau und Wartung“ und ist gemeinsam mit dieser anzuwenden.
Die ÖNORM EN 13565-2 definiert eine Schaumlöschanlage als Anlage, die Bauteile, Geräte und Rohrleitungen umfasst, die geeignet sind, löschfähigen Schwer-, Mittel- oder Leichtschaum zu erzeugen und aufzubringen.
Sie besteht aus Schaum/Wasser-Zumischeinrichtungen, Schaummittelbehälter, Schaumerzeugern/-aufgabeeinrichtungen, Rohrleitungen und der dazugehörigen Löschwasserversorgung.
Schaumlöschanlagen können stationär, halbstationär oder mobil sein. Sie können darauf ausgelegt sein,
Anwendung finden Schaumlöschanlagen vor allem in Industrie und Handel, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und dort, wo vornehmlich Brände brennbarer Flüssigkeiten zu erwarten sind.
Die Auswahl der Schaummittel richtet sich zunächst nach Schutzziel, Einsatzumgebung und erwartbaren Bränden. Aber auch Umweltaspekte müssen in die Auswahl miteinbezogen werden. Es ist auch Vorsorge zu treffen, dass das Löschwasser möglichst vollständig aufgefangen werden kann.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass seit 1. Jänner 2023 gemäß EU-REACH-Verordnung die Verwendung von perfluorierten Carbonsäuren der Klasse C9-C14 PFCA als Feuerlöschschaummittel nur mehr unter der Bedingung zulässig ist, dass alle Freisetzungen vollständig aufgefangen werden. Wird dieser Bedingung erfüllt, ist die beschränkte Verwendung von C9-C14 PFCA noch bis zum 4. Juli 2025 möglich, aber nicht empfohlen.
Betreiber einer Schaumlöschanlage müssen eine unterwiesene Person und eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern bestellen. Diese Personen sind dafür zuständig, für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion der Schaumlöschanlage zu sorgen sowie die erforderlichen Inspektionen, Instandhaltungen und Prüfungen zeitgerecht selbst durchzuführen oder zu veranlassen.
Die unterwiesene Person und ihre Stellvertreter müssen die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten oder zum Brandschutzwart gem TRVB 117 absolviert haben.
Zusätzlich hat die unterwiesene Person ein themenbezogenes Seminar gemäß TRVB 117 zu besuchen und sich die spezifischen Kenntnisse über die zu betreuende Anlage (Bedienung, Instandhaltung, Wiederinbetriebnahme nach einem Brand etc) anzueignen.
Wöchentliche Kontrollen
Monatliche Kontrollen
Halbjährliche Kontrollen
Jährliche Kontrollen
Die wöchentlichen und monatlichen Kontrollen werden von der unterwiesenen Person durchgeführt, während die halbjährlichen und jährlichen Kontrollen Fachleuchten für Schaumlöschanlagen vorbehalten sind.