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20.04.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1264903
Vom Hochbau bis zur Pflege, von Überkopf-Montage bis zu Operationen am menschlichen Gehirn – Exoskelette versprechen Unterstützung an den unterschiedlichsten Arbeitsplätzen. Immer neue Modelle kommen auf den Markt. Herstellerfirmen rechnen mit einem Millionengeschäft. In der Praxis erweisen sich Exoskelette aber oft aus ganz alltäglichen Gründen als ungeeignet. Wer den Einsatz von Exoskeletten an konkreten Arbeitsplätzen andenkt, braucht eine sorgfältige Testphase, die auch Aspekte der Arbeitssicherheit einbezieht.
Exoskelette sind Vorrichtungen, die am Körper getragen werden und bestimmte Muskelgruppen und Gelenke bei Bewegungsabläufen unterstützen (sollen). Ihr Ziel ist, physische Belastungsspitzen zu reduzieren.
Wie der Krebs seine Schale zur Stärkung seiner Greifkraft nutzt, so wirken passive Exoskelette: Sie nutzen Federn, Elastomere oder mechanische Gelenke, um Krafteinwirkungen zur Unterstützung eines bestimmten Bewegungsablaufs zu kanalisieren. In der Praxis handelt es sich dabei um Riemen, Schienen oder Gewichte, die direkt am Körper getragen werden.
Aktive Exoskelette enthalten Servomotoren, die mechanische „Muskelkraft“ einbringen und damit die Unterstützungsleistung steigern. Dass sie einen Motor samt Akku enthalten, macht sie (noch) spürbar schwerer und klobiger im Einsatz.
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen der Einsatz von Exoskeletten sinnvoll sein kann, sind:
Allerdings kommt es auch bei auf den ersten Blick geeigneten Einsatzorten stark auf die konkrete Situation. Ist der Arbeitsplatz zB nass, staubig oder warm, kann ein Exoskelett rasch unangenehm werden. Verändert die arbeitende Person regelmäßig ihren Bewegungsablauf, dann muss sie immer wieder gegen das Exoskelett anarbeiten, also mehr Kraft aufwenden als ohne Exoskelett.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sieht vor (§ 6): Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Übertragung von Aufgaben die Eignung der betreffenden Person in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen. Dabei müssen sie insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht nehmen. Nur solche Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden (§ 33 ASchG).
Bezogen auf Exoskelette bedeutet das:
Vor dem Einsatz von Exoskeletten braucht es – wie bei jedem Arbeitsmittel – eine Analyse anhand des STOP-Prinzips zur Beurteilung und Verhütung von Gefahren:
Bei diesem Schritt kann sich zeigen, dass die Entlastung, die durch Exoskelette erhofft wird, durch andere Maßnahmen – meist technische – leichter erreicht werden kann. Entscheidet man sich nach dieser vorausgehenden Analyse für den Test eines Exoskeletts, dann ist eine weitere Gefährdungsbeurteilung angezeigt: Welche Gefahren entstehen neu durch das Arbeitsmittel Exoskelett? Hier reicht die Palette von Quetschungen oder Stoßverletzungen durch bewegliche Teile des Exoskeletts über hygienische Aspekte (Pilzbildung durch Schweiß) bis zur Frage, ob das Exoskelett bei der Brandbekämpfung behindern könnte.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die laufende Weiterentwicklung bei Exoskeletten könnte ihren Praxisnutzen als Arbeitsmittel durchaus weiter stärken. Besonders die leichteren und flexibleren passiven Exoskelette scheinen nach wie vor ein wachsender Markt zu sein, während aktive Exoskelette durch andere technische Lösungen (Stichwort Robotik) starke Konkurrenz haben. Damit Exoskelette sinnvoll eingesetzt werden können, braucht es aber eine sorgfältige Prüfung – neben der Gefährdungsbeurteilung auch eine Testphase unter den realen Arbeitsbedingungen und mit genau der Person, die das Exoskelett tragen soll. Schließlich wird das beste Exoskelett nicht genutzt werden, wenn der Maurer damit nicht mehr sein Maßband aus der Tasche holen kann, die Zahntechnikerin bei der Hälfte der Bewegungen gegen das Exoskelett arbeiten muss oder der Pfleger darunter so zu schwitzen beginnt, dass er es nicht aushält.