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04.08.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1203092
Wie bisher ist die zentrale Pflicht, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Zusätzlich dürfen sie – wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung – die Sicherheit und Gesundheit von Personen (und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen) nicht gefährden. Nicht zuletzt sollen sie auch, soweit das unter die Bestimmungen MSV 2010 fällt, die Umwelt nicht gefährden (§ 4 Abs 11 MSV 2010).
Auch unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen (§ 4 Abs 2 MSV 2010).
Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig. (§ 4 Abs 3 MSV 2010).
Ab 20. Jänner 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung (EU-MVO). Das hat zur Folge,
Die Marktaufsichtsbehörde wurde in Marktüberwachungsbehörde umbenannt.
Beförderungsmittel, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge, zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie Schienen-, Luft und Wasserfahrzeuge fallen nicht unter die Bestimmungen. Jedoch für die Maschinen, die auf ihnen angebracht sind, gilt die MSV 2010 sehr wohl weiterhin (§ 1 Abs 2e MSV 2010).