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21.10.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1235163
Die TRVB 104 „Brandgefahren bei Feuer- und Heißarbeiten“ regelt technische und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen. Sie legt zum einen allgemeine Anforderungen für Schutzmaßnahmen und Sicherheitshinweise bei brandgefährlichen Tätigkeiten wie zB Schweißen, Brennschneiden, Flämmen und Folienschrumpfen fest. Darüber hinaus enthält sie eine Gefahrenanalyse für die einzelnen Arbeitsverfahren sowie die jeweils erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Eigene Bestimmungen sind für Lager- und Transportbehälter für Gase vorgesehen.
In Bezug auf Lager- und Transportbehälter für Gase sind jedenfalls die Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung einzuhalten. Die TRVB 104 enthält in ihrem Kapitel 7 Sicherheitsregeln für einige Gase. Für die nicht angeführten Gase wird auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter verwiesen.
Acetylenflaschen müssen bei der Gasentnahme stehen oder so gelagert werden, dass sich das Flaschenventil mindestens 40 cm höher befindet als der Flaschenfuß. Dies gewährleistet, dass das Acetylen aus der Gasphase entnommen wird. Acetylenflaschen sind vor Hitzeeinwirkung zu schützen (Lagerung bei weniger als 50 °C, an einem Ort ohne Brandgefahr und entfernt von brennbaren Stoffen, Wärme- und Zündquellen). Eine Ventilschutzeinrichtung muss vorhanden sein oder die Ventilschutzkappe angebracht werden.
Unabhängig davon, ob die Behälter gefüllt oder leer sind, müssen ihre Ventile beim Transport geschlossen, dicht und mit geeignetem Ventilschutz versehen sein. Für den Transport sind die Behälter gegen Verrutschen oder Umfallen zu sichern.
Hinsichtlich des gewerblichen Flaschentransportes verweist die TRVB 104 auf die Bestimmungen des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Das 2025 herausgegebene Informationsblatt E-13 „Acetylen“ des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands nennt folgende Verhaltensregeln für den Transport von Acetylenflaschen:
Hier verweist die TRVB 104 auf die Flüssiggasverordnung und die ÖVGW TR Flüssiggas (G2) für die Lagerung von Flüssiggas sowie auf die ÖNORM M 7379 für Gaselager.
Acetylen-, Sauerstoff- und Flüssiggasflaschen dürfen nicht über Nacht in Technik- oder Nutzerebenen der Betriebsanlage aufbewahrt werden. Stattdessen sind sie in die Werkstätte oder in geeignete Flaschenlagerräume zu bringen.
Für andere Gase gilt, dass nicht angeschlossene Druckgasbehälter (Flaschen und Flaschenbündel) nur in Gebäuden bzw Gebäudeteilen gelagert werden dürfen, die dezidiert als Gaselager ausgeführt sind. Auf Baustellen können sie auch in ausgewiesenen Gasflaschencontainern gelagert werden.
In Fluchtwegbereichen ist die Lagerung von Gasen nicht zulässig. Behälter mit Gasen, die schwerer als Luft sind, dürfen nicht in allseitig unter Erdniveau liegenden Räumen gelagert werden.
Die Flaschen sind dicht geschlossen und aufrecht an einem gut belüfteten Ort aufzubewahren, vor Wärme und Frost zu schützen und gegen Umfallen zu sichern.
Zwischen Flaschen mit brennbaren Gasen und solchen mit brandfördernden Gasen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden, zu brennbaren Lagergütern ein Mindestabstand von 3 m.
Gasflaschen und -behälter dürfen nicht unter Bedingungen gelagert werden, die die Korrosion beschleunigen.
Gelagerte Flaschen oder Behälter sollten regelmäßig auf Leckagen und korrekte Lagerbedingungen geprüft werden.